(fair-NEWS) -
Fristablauf für den Einspruch ("objection") ist am 29. Januar 2010.
Bremen, den 23.01.10 - Bei den Forderungen in dem Liquidationsverfahren der Kaupthing-Bank gibt es ihrer drei Arten: 1) die gesicherten nach Art. 112 des isländischen Bankruptcy Act, 2) die ungesicherten nach Art. 113 des isländischen Bankruptcy Act und 3) die nachrangigen nach 114 des isländischen Bankruptcy Act.
Zu den gesicherten Forderungen gehören die bisher bereits ausgezahlten Einlagenforderungen der deutschen Sparer. Strittig ist, ob auch die Zinsen zu den gesicherten Forderungen zählen. Das Kaupthing-Komitee (Winding-up Committee) hatte dieses leider verneint. Deshalb muss gegen alle Bescheide „objection“ eingelegt werden („objection“ = Einspruch).
Bei dem Komitee sind an Forderungen insgesamt 40.000.000.000 € angemeldet worden.
Auf die möglicherweise "ungesicherten" Forderungen, die Zinsen, sollen erheblich reduzierte Leistungen erbracht werden. Deshalb ist die Einlegung von Einsprüchen zweckmäßig. Die ungesicherten Forderungen sollen als gesicherte Forderungen eingestuft werden.
Einen Einspruch kann jeder selber einlegen. Trotz E-Mail-Verwendung ist aber eine Laufzeit von drei Tagen möglich. Eile ist daher geboten.
Der Einspruch gegen die Einstufung nach Art. 113 des isländischen Bankruptcy Act muss dem Komitee bis zur Gläubigerversammlung am 29. Januar 2010 vorliegen. Er muss denjenigen bezeichnen, der den Einspruch erhebt und denjenigen, für den der Einspruch erhoben wird. Ferner sollte die Begründung lauten: „Einspruch gegen die Einstufung der Zinsansprüche unter Art. 113 und nicht unter Art. 112 des isländischen Bankruptcy Act“, und zwar in englischer Sprache.
Die Einspruchseinlegung ist nunmehr auch per E-Mail möglich. Auf der Website „kaupthing.com“ ist das Feld „List of claims and objections“ anzuklicken und Kennwort und Passwort, die per Brief vom Komitee an die Sparer verschickt wurden, einzutragen. Der Einspruch muss spätestens am 29. Januar 2010 dem Windig-up Committee vorliegen.
Nähere Informationen erhalten die Betroffenen vom Komitee.