(fair-NEWS) -
Die ungünstigen Rückkaufsbedinungen der vor 2008 abgeschlossenen Versicherungsverträge werden vor Gericht oft ungültig erklärt
Der niedrige Rückkaufswert von kapitalbildenden und fondsgebundenen Versicherungen beschäftigte schon oft die Gerichte. Dabei wurden mehrfach die für den Versicherten ungünstigen Vertragsbedingungen zum Rückkauf von kapitalbildenden Versicherungen für unwirksam erklärt.
Eine neue Grundsatzentscheidung des BGH am 19.02.2009 zu dieser Frage wurde durch die Rücknahme der Revision durch den Kläger verhindert. In diesem hatte ein Kläger durch alle Instanzen gegen den niedrigen Rückkaufswert seiner kapitalbildenden Versicherung geklagt: Er hatte diese einige Monate nach Abschluss wieder aufgelöst. Die gegnerische Versicherung hat sich vemutlich durch Vergleich mit dem Kläger von einer höchstrichterlichen Entscheidung freigekauft und somit ein für sie teures Urteil vermieden.
Der BGH hatte in einem Terminhinweis (Pressemeldung des BHG 19/10) auf die abschließende Verhandlung mitgeteilt, daß es aus seiner Sicht um das Eigentumsrecht geht.
"Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) könnte sich ergeben, dass ein Rückkaufswert, der in den ersten Jahren bei null oder nur wenig darüber liegt, verfassungswidrig ist und daher einer materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhält (so jetzt § 169 Abs. 3 VVG 2008)."
Damit nahm der BHG direkten Bezug auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil aus 2006. Das höchste Gericht hat sich zu der Frage des niedrigen Rückkaufsweres kapitalbildender Versicherungen geäussert: Die Praxis der Versicherungen verstoße gegen den Schutz des Eigentums. Die mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages verfolgte Zielsetzung der Vermögensbildung dürfe nicht teilweise durch niedrige Rückkaufswerte vereitelt werden.
Der Bundesgerichtshof hat also neben dem seit 2001 höchstrichterlich etablierten Klagegrund - der Intransparenz der Verträge - einen weiteren Grund mit Vefassungsrang gesehen: Den Schutz des Eigentums der Versicherungsnehmer.
Durch einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Kläger vor Urteilsverkündung konnte die Verkündung dieser voraussichtlich für die Versicherungen teure Entscheidung noch verhindert werden.
Für alle Versicherungsnehmer mit Versicherungsverträgen vor 2008 ist dies aber ein deutlicher Hinweis auf Ihre Rechte: Sie müssen sich nicht länger gefallen lassen, mit minimalen Rückkaufbeträgen abgespeist zu werden. Unter dem vom BGH aufgegriffenen Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes bestehen sehr gute Erfolgsaussichten bei einer Klage eines Versicherten gegen die niedrigen Rückkaufswerte der Versicherung, wenn er den Vertrag vorzeitig auflösen will.
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