(fair-NEWS) -
Das Schweigen kann zu Schadensersatzansprüchen gegen Aufsichts- und Verwaltungsräte führen
Bremen, den 30.01.2010
1) Rechtsgrundlagen
2) Lehmannzertifikate und Ratingagenturen
3) Vorstandsmitglied haftet aber dennoch nur für das eigene Verschulden
4) Keine Haftung für fremdes Verschulden
5) Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern
In dem Bereich des Kreditwesens (Sparkassen und Genossenschaftsbanken) laufen pro Jahr circa 5-10 Schadensersatzverfahren gegen die Vorstände von Instituten wegen verschiedener Pflichtverletzungen, im Regelfall wegen der Vergabe von verlorenen Krediten. Die Verfahren bewegen sich im Bereich zwischen 1,5 und 3 Mio. €. Die Öffentlichkeit bekommt hiervon kaum etwas mit. In den meisten Fällen einigt man sich im Wege des Vergleiches. Das Häuschen wird dem Vorstand gelassen. Interessant sind aber die Pensionsansprüche. Diese können bei jahrzehntelanger Tätigkeit in die Millionen gehen. Zum Bundesgerichtshof kommt meist nichts, da die Fälle klar sind.
1) Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen sind gegebenen in § 93 Abs. 2 S. 1 AktG, § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz, §17 KWG (Organkredite) und § 826 BGB. Die Grundlage der Sorgfaltspflichten finden sich in der Business Jugdement Rule vom 01.11.2005. Weitere Grundlagen sind zu finden in der MaRisk für die Frage der Kreditvergabe und der MaComp beim Wertpapierhandel. Die Ansprüche verjähren fünf Jahre nach der Entstehung des Schadens.
Bei der Kaupthing Bank, Lehman Brothers, Hypo Real Estate, Bayern LB, West LB und der IKB sind die Aufsichtsräte/Verwaltungsräte zur Tätigwerdung gegen die Vorstände verpflichtet. Dieses ergibt sich aus der ARAG/Garmenbeck-Leitentscheidung des BGH vom 21.04.1997 (WM 1997, 970), die klarstellte, dass ein Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft bei Vorliegen von Anhaltspunkten verpflichtet ist, Regressansprüche gegen ein Vorstandsmitglied bei Vorliegen von Anhaltspunkten zu prüfen und im Regelfall durchzusetzen.
Der Aufsichtsrat und der Verwaltungsrat haben die Pflicht, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand eigenständig zu prüfen und eine sorgfältige und sachgerecht durchzuführende Risikoanalyse zu erstellen. Stehen der Aktiengesellschaft nach dem Ergebnis der Prüfung durchsetzbare Schadensersatzansprüche zu, so muss der Aufsichtsrat diese Ansprüche verfolgen. Nur in Ausnahmefällen darf davon abgesehen werden. Von Bedeutung ist daher auch ein entsprechendes Regressgutachten. Bei der Nichtverfolgung kann er sich der Untreue strafbar machen.
2) Lehmannzertifikate und Ratingagenturen
Waren gewisse Vorgaben zum Beispiel im Bereich des Eigenhandels/Treasury eingehalten gewesen, soll es allerdings derzeit schwer fallen, eine Pflichtwidrigkeit zu beweisen. Im Grunde soll es reichen, sich beispielsweise bei den Lehmannzertifikaten auf die Ratingagenturen berufen zu haben. Dass für die holländische Strohmanngesellschaft von Lehman Brothers z.B. kein Rating vorlag und diese Gesellschaft nur der Insolvenzverschleierung diente, ist allerdings ein der Prüfung würdiger Gesichtspunkt. Ebenfalls stellt sich auch die Frage, ob die Emissionsbedingungen der Zertifikate vom Vorstand gelesen und verstanden worden sind, insbesondere aber, wann sie angefordert wurden. Das Material für die Inanspruchnahme wird im Regelfall durch so genannte Regressprüfer zusammengetragen. Diese prüfen Pflichtverletzungen, Verschulden etc.
Das ökonomische Problem besteht in der Passivlastigkeit der Institutsbilanzen. 50 % der Krediteinlagen wird man ohne Wertpapierengagements nicht los. Du kannst das Geld zur Bundesbank geben oder es für 3 % bei der Zentralbank anlegen. Eine verschärfte Kontrolle ist hier mehr als angesagt.
3) Vorstandsmitglied haftet aber dennoch nur für das eigene Verschulden
Ein Vorstandsmitglied haftet aber dennoch nur für das eigene Verschulden. Hier kommt es auf die Ressortaufteilung an. Solange keine Anhaltspunkte für eine sorgfaltswidrige Geschäftsführung vorliegen, ist ein Vorstandsmitglied nicht gehalten, Maßnahmen in Bezug auf ein Nachbarressort zu ergreifen.
Aber auch im Rahmen der Gesamtvorstandskompetenzen ist vielen Vorstandsmitgliedern nicht hinreichend deutlich, dass im Rahmen der Gesamtkompetenz jeden einzelnen Vorstand eine originäre Einzelverantwortung trifft.
4) Keine Haftung für fremdes Verschulden
Eine Haftung des Vorstandes für das fremde Verschulden von Mitarbeitern ist grundsätzlich nicht gegeben. Hier kommt man als Vorstand bei Gericht damit durch, die Schuld auf andere abzuwälzen. Die Haftung besteht lediglich bei einer unzulässigen Delegation von Aufgaben, bei unsorgfältiger Auswahl von Mitarbeitern, mangelhafter Organisation und unzureichender Überwachung. Werden hier ausführliche Dokumentationen vorgelegt, ist eine Haftung für das Verschulden wegen fehlerhafter Auswahl, der Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflicht und der Organisationspflicht nicht gegeben.
5) Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern
Bei der Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern muss ebenfalls zwischen Einzelverschulden und Gesamtverschuldung unterschieden werden. Ein Gesamtverschulden liegt dann vor, wenn ein Sachverständiger nicht sorgfältig ausgesucht worden ist. Dieses kann der Fall sein, wenn der Sachverständige nicht die erforderliche Qualifikation aufweist.
Die Haftung nur einzelner Aufsichtsratsmitglieder ist nicht einfach darzustellen. So bald und sofern jedes Aufsichtsratsmitglied nachweisen kann, dass es an den Überwachungsmaßnahmen des Aufsichtsrates mitgewirkt hat, wird eine Haftung wegen der Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Überwachung und Kontrolltätigkeit möglicherweise nicht mehr in Betracht kommen. Das Schweigen allerdings kann es zu Schadensersatzansprüchen führen.