Auer Witte Thiel: BGH erschwert Räumungsvollstreckung
Pressemitteilung von Auer Witte Thiel
Auer Witte Thiel sieht in dem Urteil eine erhebliche Benachteiligung der Vermieterinteressen. Säumigen Mietern wird so die Möglichkeit verschafft, eine drohende Räumung über Monate zu verzögern, ohne dass Mietzahlungen geleistet werden. Denn der BGH bestätigt: Eine Räumungsvollstreckung des Vermieters gegen einen im Räumungstitel nicht genannten Untermieter ist für den BGH auch dann unzulässig, wenn das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter beendet ist und der Untermieter daher zur Herausgabe der Mietsache verpflichtet wäre. Dabei ist es nach Ansicht des BGH sogar unerheblich, ob Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Untermieters bestehen. Ein Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob es "Treu und Glauben" widerspricht, wenn ein Untermieter sich nur auf ein Besitzrecht beruft, weil er im Zusammenwirken mit dem Räumungsschuldner die Zwangsvollstreckung verhindern möchte.
Auer Witte Thiel begrüßt Urteile anderer Gerichte, welche einen derartigen Missbrauch von Mieterrechten strenger bewerten. So haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Gerichte, darunter das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, das Kammergericht und verschiedene Amtsgerichte abweichend vom aktuellen Urteil des BGH entschieden. Nach dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Aktenzeichen 6 W 49/92) kann sich ein Untermieter, der ohne oder gegen den Willen des Vermieters seinen Besitz an der Wohnung begründet, eben nicht auf eine solche Rechtsposition berufen.
Auer Witte Thiel
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