Nebenkostenabrechnung: Entscheidend ist, wann sie beim Mieter ankommt
Neues BGH-Urteil: Geht die Betriebskostenabrechnung zu spät beim Mieter ein, muss er an den Vermieter keine Nachzahlung leisten
Pressemitteilung von HausverwalterSuche.de - S. Wimmer Internetdienste
Mehr zum Urteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08:
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass auch bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB* geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.
Die Kläger waren Mieter einer von der Beklagten vermieteten Wohnung in Berlin. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangten die Kläger die Auszahlung eines Guthabens von 355,26 Euro. Die Beklagte machte ihrerseits eine Nachforderung in Höhe von 625,71 Euro aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Mit dieser Forderung hat sie die Aufrechnung erklärt und wegen des die Klageforderung übersteigenden Betrages von 270,45 Euro Widerklage erhoben. Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte habe die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gewahrt, weil die Kläger die unter dem Datum 21. Dezember 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 nicht erhalten hätten. Die Beklagte hat Beweis dafür angetreten, dass die Abrechnung rechtzeitig durch Aufgabe zur Post abgesendet worden sei. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Nachforderung der Beklagten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen ist, weil die Beklagte die einjährige Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingehalten hat. Zur Wahrung dieser Frist muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung genügt nicht (so ausdrücklich der Regierungsentwurf zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drs. 14/4553, S. 51). Die von der Beklagten unter Beweis gestellte Tatsache, dass ihr Lebensgefährte die Betriebskostenabrechnung am 21. Dezember 2005 als Brief zur Post gegeben und an die Kläger abgeschickt habe, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass den Klägern die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen ist. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung.
Die Geltendmachung der Nachforderung durch die Beklagte wäre deshalb gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagte die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hätte. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt. Für das Vertretenmüssen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt die Vorschrift des § 278 BGB, sodass der Vermieter auch ein Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat. Hier war die Post als Erfüllungsgehilfin der Beklagten für die Zusendung der Abrechnung anzusehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 278 BGB nicht einschränkend anzuwenden und der in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB geregelten Ausnahmefall nicht generell anzunehmen, wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste aufgetreten sind. Dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass im Hinblick auf den Ausschluss von Nachforderungen in allen Fällen des Postversands - abgesehen von Ausnahmesituationen (z. B. Poststreik) - doch die rechtzeitige Absendung der Abrechnung zur Fristwahrung genügen würde. Dies widerspräche jedoch der ausdrücklichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Es hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob eine verzögerte Postzustellung oder ein Verlust der Postsendung auf einem Verschulden der Post beruht.
Urteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08
AG Charlottenburg - Urteil vom 8. März 2007 - 218 C 517/06
LG Berlin - Urteil vom 29. Januar 2008 - 65 S 176/07
Karlsruhe, den 21. Januar 2009
*§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (...)
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
HausverwalterSuche.de - S. Wimmer Internetdienste
Königsallee 2
41747 Viersen
(Deutschland)
Telefon: 049 (0)21 62-35 60 88
Ansprechpartner: Klaus P. Lewohn
Pressekontakt:
HausverwalterSuche.de
z. H. Klaus P. Lewohn
S. Wimmer Internetdienste
Königsallee 2
D-41747 Viersen
Tel. 049 - (0)2162-356088
Fax 049 - (0)2162-356089
Unternehmensprofil:
Darüber hinaus bietet das Portal die Möglichkeit, sofort und online konkrete Preisangebote über die zu erwartende Höhe der Kosten für das Verwalterhonorar der entsprechenden Hausverwalter zu erstellen. Die Angebote sind sofort am Bildschirm sichtbar und werden zeitgleich per Email an die Immobilien-Eigentümer gesandt. Dadurch wird der Eigentümer in die Lage versetzt, direkt und bequem Preisvergleiche anzustellen. Er soll die Kosten für seine Verwaltung rechtzeitig kennen und aus verschiedenen Angeboten auswählen können.
Es kann sich dabei entweder um die WEG-Verwaltung (nach dem Wohnungseigentumsgesetz) von Eigentumswohnungen für eine Eigentümergemeinschaft handeln oder auch um die Mietverwaltung für vermietete Häuser mit Wohnungen, Ladenlokalen, Büros etc. HausverwalterSuche.de bietet verschiedene Features; u. a. "On-The-Fly" erstellte und damit stets aktuelle Statistiken und Informationsseiten über das Preisgefüge der Hausverwaltungsbranche auf der Grundlage von mehreren Tausend erstellten Angeboten.
Für Hausverwalter bietet die Teilnahme eine ebenso preiswerte wie effektive Möglichkeit der Neukundenwerbung. Die teilnehmenden Hausverwaltungen erhalten die Kontaktdaten der Interessenten für ihre Akquise. Durch diese Art der Akquisition lässt sich der Verwaltungsbestand einer Hausverwaltung auf innovative Weise ausbauen.
Permanenter Link:
Das könnte Sie auch interessieren:
Pressemitteilungen News-Ticker
-
26.05.2012 - 05:03 - Westdeutsche Allgemeine Zeitung
WAZ: Städt- und Gemeindebund: Kitas notfalls auch mit Hilfskräften

-
26.05.2012 - 05:03 - Westdeutsche Allgemeine Zeitung
WAZ: Islamistischer Polizist kennt - geheime Verfassungsschutz-Akten

-
26.05.2012 - 02:02 - Mitteldeutsche Zeitung
Mitteldeutsche Zeitung: Rechtsterror - Sicherheitskreise zweifeln an Verurteilung der NSU-Unterstützer

-
26.05.2012 - 01:04 - Kölner Stadt-Anzeiger
Kölner Stadt-Anzeiger: Ulrike Kriener: Belastende Erfahrung mit Alzheimer im nächsten Familienkreis - Schauspielerin berichtet von "peinigender Angst"

-
26.05.2012 - 01:04 - Kölner Stadt-Anzeiger
Kölner Stadt-Anzeiger: Röttgen denkt an erneute Kandidatur als Partei-Vize der Bundes-CDU

-
26.05.2012 - 00:17 - Handydoktor24.de, 64569 Nauheim
Die Online Handy Reparatur Werkstatt Handydoktor24.de

-
26.05.2012 - 00:10 - Rheinische Post
Rheinische Post: Gründung der Nordkirche: EKD-Ratsvorsitzender Schneider sieht weitere Kirchenfusionen zurückhaltend / "Impulse sind keine Fünfjahrespläne"

-
26.05.2012 - 00:10 - Rheinische Post
Rheinische Post: Rösler: Nur Reformen bringen mehr Wachstum/ - Wirtschaftsminister plädiert für höheres Renteneintrittsalter in der EU

-
26.05.2012 - 00:10 - Rheinische Post
Rheinische Post: Gesetzentwurf Betreuungsgeld: Keine Leistung für Kinder von Langzeitarbeitslosen

-
26.05.2012 - 00:03 - elico.de, 65623 Hahnstätten
Praxis Sabine Krasa Zahnärztin ist umgezogen






















