Kette rauchender Mieter zahlt nicht immer für Schönheitsreparaturen
Für total vergilbte Wände muss ein Mieter nicht immer aufkommen. Ist eine Renovierungsklausel ungültig, so muss er gar nicht malern, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof.
Pressemitteilung von Immowelt AG
Im verhandelten Fall zog der Kette rauchende Mieter aus und erledigte zunächst auch die fälligen Schönheitsreparaturen. Allerdings ohne Erfolg: die Nikotinverfärbungen schlugen nach dem Anstrich wieder durch. Der Vermieter forderte daher vom Mieter, er solle Wände und Decken mit Nikotingrund und danach erneut mit Dispersionsfarbe streichen. Dem kam er jedoch nicht nach.
Der Vermieter verklagte seinen Ex-Mieter daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von über 4.000 Euro für die von einem Handwerker ausgeführten Malerarbeiten. Er bekam in der Vorinstanz noch teilweise Recht, nicht jedoch vor den BGH-Richtern, die urteilten: Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten. Grund: Die Renovierungsklausel im Mietvertrag sei ungültig, da der Mieter laut dieser Vereinbarung zum Streichen der Fenster und Türen auch von außen verpflichtet war.
Das hat zwar auf den ersten Blick nichts mit den vergilbten Wänden zu tun. Dennoch sei die Vertragsklausel insgesamt nichtig, so der BGH. Denn eine solche Regelung impliziere, dass der Mieter die Fenster und Türen von innen und außen streichen müsse, was diesen unangemessen benachteilige. Pech für den Vermieter: Ist auch nur ein kleiner Teil einer Renovierungsklausel ungültig, so entfällt die Renovierungspflicht des Mieters komplett, berichtet Immowelt.de.
Der BGH festigt mit seinem Urteil seine rigorose Rechtsprechung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen. Demnach ist jede Klausel nichtig, die auch nur in einem Teilbereich den Mieter in irgendeiner Form benachteiligt. Neben zu vielen Verpflichtungen - wie hier - machen auch Vorschriften über die zu verwendenden Farben oder zu kurze oder unflexible Fristen für die Malerarbeiten solche Vereinbarungen ungültig. Die Folge ist immer die Gleiche: Der Mieter ist zu keinerlei Renovierungsarbeiten verpflichtet. Allerdings: Wäre im verhandelten Fall die Renovierungsklausel gültig gewesen, so hätte der Mieter zahlen müssen.
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