BGH: Käufer defekter Parkettstäbe bekommt Ersatz – aber nicht die Kosten für die Verlegung

Karlsruhe. Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Holzhändlerin, Parkettstäbe, die er durch einen von ihm beauftragten Parkettleger verlegen ließ. Später lösten sich große Teile der Parkettlamellen ab. Dies ist auf einen Produktionsfehler – die nicht ausreichende Verklebung der Parkettstäbe – im Werk des Herstellers zurückzuführen. Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich auf, „den Parkettboden auszutauschen". Die Beklagte erstattete dem Kläger lediglich die Kosten des Ausbaus der mangelhaften, vom Kläger nicht bezahlten Parkettstäbe. Mit seiner Klage macht der Kläger die Kosten für die Verlegung neuer Parkettstäbe geltend, die er nicht mehr von der Beklagten, sondern anderweitig beziehen will. Die zuletzt auf Zahlung von 1.259,70 Euro gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg (AZ: VIII ZR 211/07 ).

Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) wegen der erneut entstehenden Verlegungskosten nicht zu.

Ein solcher Anspruch besteht nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte im Zuge der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen wäre, neue Parkettstäbe nicht nur zu liefern, sondern auch selbst zu verlegen oder auf ihre Kosten verlegen zu lassen. Dazu war sie nicht verpflichtet. Die Verlegung ersatzweise zu liefernder Parkettstäbe schuldete die Beklagte im Zuge der Nacherfüllung ebenso wenig wie bei der ursprünglichen Lieferung; daher hat sie auch nicht nach § 439 Abs. 2 BGB die dafür entstehenden Kosten zu tragen.

Wegen der Kosten der Neuverlegung des Parketts kann der Kläger im vorliegenden Fall Schadensersatz statt der Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hat, ihm mangelfreie Parkettstäbe zu verschaffen (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB i.V. mit § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn diese Pflichtverletzung hat die Beklagte nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Berufungsgericht hat – unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Amtsgerichts – rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geführt hat. Sie konnte den Mangel der ihr vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe beim Verkauf an den Kläger nicht erkennen und muss sich als Händlerin ein etwaiges Verschulden des Herstellers im Produktionsprozess nicht zurechnen lassen.

*§ 439 Abs. 1 und 2 BGB:

„(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."

Urteil vom 15. Juli 2008 – VIII ZR 211/07

AG Lingen, Urteil vom 20. März 2007 – 12 C 1004/06 (I)

LG Osnabrück, Urteil vom 27. Juni 2007 – 1 S 217/07

Homepage: www.hausverwaltersuche.de

Kontakt:
HausverwalterSuche.de – S. Lewohn Internet & Presse
Klaus P. Lewohn
Königsallee 2
41747 Viersen / Deutschland
Telefon: 049 (0)21 62-35 60 88

Mit HausverwalterSuche.de finden interessierte Eigentümer von Immobilien die zu ihnen und ihrer Immobilie passende Hausverwaltung und können sofort online konkrete Preisangebote über die zu erwartende Höhe der Kosten für das Verwalterhonorar der entsprechenden Hausverwalter erstellen.

Die teilnehmenden Hausverwaltungen wiederum erhalten die Kontaktdaten der Interessenten für ihre Akquise. So lässt sich der Verwaltungsbestand einer Hausverwaltung auf innovative Weise ausbauen.

* * * * *

Veröffentlicht von:

HausverwalterSuche.de

Königsallee 2
41747 Viersen
Deutschland
Telefon: 049 (0)21 62-35 60 88
Homepage: https://www.hausverwaltersuche.de

HausverwalterSuche.de Ansprechpartner(in): HausverwalterSuche.de
Herausgeber-Profil öffnen


Social Media:

      

Firmenprofil:

Mit HausverwalterSuche.de finden interessierte Eigentümer von Immobilien die zu ihnen und ihrer Immobilie passende Hausverwaltung (WEG-Verwaltung für Wohnungseigentümergemeinschaften oder Mietverwaltung für vermietete Immobilien) und können sofort online konkrete Preisangebote über die zu erwartende Höhe der Kosten für das Verwalterhonorar der entsprechenden Hausverwalter erstellen.

Die teilnehmenden Hausverwaltungen wiederum erhalten die Kontaktdaten der Interessenten für ihre Akquise. So lässt sich der Verwaltungsbestand einer Hausverwaltung auf innovative Weise ausbauen.

Informationen sind erhältlich bei:

HausverwalterSuche.de
z. H. Klaus P. Lewohn
S. Lewohn Internet & Presse
Königsallee 2
D-41747 Viersen
Tel. 049 - (0)2162-356088
Fax 049 - (0)2162-356089

Vorherige bzw. nächste Pressemitteilung: