Neue Erbschaftsteuer: Wer gewinnt - wer verliert
Pressemitteilung von Immowelt AG
Die Besteuerung von Erbschaften soll neu geregelt werden: Für Immobilienerben entfällt damit ein bislang üblicher Steuervorteil. Bisher wurden Immobilien bei der Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungssteuer nur mit einem Teil des Verkehrwertes angesetzt. Damit soll jetzt Schluss sein: Immobilien sollen künftig mit dem tatsächlichen Wert in die Steuerberechnung eingehen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de über die Pläne der Bundesregierung. Privat genutztes Wohneigentum wie ein normales Einfamilienhaus soll jedoch weiterhin steuerfrei bleiben.
Die Gewinner der geplanten Erbschaftsteuerreform sind die engsten Familienmitglieder: Für sie sollen die Freibeträge erhöht werden. Ehepartner sollen künftig ein Vermögen im Wert von 500.000 Euro statt bisher 307.000 Euro erben können, ohne auch nur einen Euro an den Fiskus abtreten zu müssen. Für eingetragene Lebenspartnerschaften soll dann das gleiche gelten. Deren Freibetrag lag bisher bei 5.200 Euro. Erbende Kinder müssen nach geplantem Recht erst ab 400.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen (bisher: 205.000 Euro), Enkelkinder ab 200.000 Euro (bisher: 51.200 Euro). Vererbt also beispielsweise der Vater seinem Kind ein Reihenhaus im Wert von 300.000 Euro, so zahlt es trotz der Neuregelung auch weiterhin keine Erbschaftsteuer.
Nicht so rosig sieht es allerdings für entfernte Verwandte wie Geschwister, Nichten und Neffen aus. Sie sollen künftig einen erheblichen Teil des Erbes ins Staatssäckel abtreten müssen. Die großen Verlierer des neuen Erbrechts sind Besitzer mehrerer oder teurer Immobilien. Selbst die angehobenen Freibeträge können den Wegfall der bisherigen Sonderstellung der Immobilien nicht kompensieren. Vererbt beispielsweise der Vater eine Villa mit einem Verkehrswert von 900.000 Euro, müsste das Kind nach neuem Recht 24.750 Euro* mehr an Steuern zahlen.
Noch im Frühjahr dieses Jahres soll die Neuregelung verabschiedet werden und rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Wer bis zu diesem Zeitpunkt eine Erbschaft macht, kann wählen, ob er nach neuem oder altem Recht besteuert werden will.
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