Lebensgefährte in Mietwohnung: Zustimmung des Vermieters erforderlich
Soll der Lebensgefährte in die Mietwohnung mit einziehen, so ist eine Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Pressemitteilung von Immowelt AG
Dem Gesetz zufolge bedarf die Aufnahme einer fremden Person in der Mietwohnung - mit Ausnahme von nahen Verwandten und Besuchern - der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der Lebensgefährte zählt jedoch nicht zu den Verwandten und Besuchern. Allerdings heißt es im Gesetz auch, dass der Mieter Anspruch darauf hat, dass der Vermieter seine Erlaubnis gibt, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Hierzu reicht es aus, dass er den Wunsch hat, eine nichteheliche Partnerschaft zu begründen oder fortzusetzen - eine genauere Begründung muss der Mieter nicht abgeben, berichtet Immowelt.de. Verhindern kann der Vermieter den Einzug des Lebensgefährten nur dann, wenn ihm dies unzumutbar ist, etwa weil die Wohnung dann überbelegt wäre oder weil der Lebensgefährte ein stadtbekannter Krimineller ist.
Immowelt AG
Nordostpark 3-5
90411 Nürnberg
(Deutschland)
Telefon: +49(0)911-520250
Pressekontakt:
Immowelt AG, Nordostpark 3-5, 90411 Nürnberg, www.immowelt.de

Barbara Schmid, b.schmid@immowelt.de, Tel.: 0911/520 25-462, Fax: 0911/520 25-15
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