25.10.2010 - 17:21 Uhr

Bewirten Sie Ihre Geschäftspartner den Vorschriften des Finanzamtes entsprechend?

Pressemitteilung von www.kostenlose-online-buchhaltung.de

Das Finanzamt stellt leider hohe formelle Anforderungen an eine Restaurantrechnung für eine Bewirtung. Die Steuerberater-Kanzlei Kunert Hamburg gibt Ihnen jetzt ein paar kleine Tipps:

1. Das Wichtigste:
Bei der Rechnung muss es sich um eine maschinell erstellte und registrierte Rechnung
handeln. Handgeschriebene Rechnungen sind nicht abzugsfähig.
2. Die Rechnung muss den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers (Gaststätte) enthalten.
3. Auf der Rechnung muss der Tag der Bewirtung angegeben werden. Das Datum ist auf der maschinell erstellten und registrierten Rechnung auszudrucken.
4. Die Rechnung muss die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Die Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen.
5. Die Rechnung muss den Preis für die Lieferung oder die sonstige Leistung enthalten. Ein ggf. vom bewirtenden Steuerpflichtigen zusätzlich gewährtes Trinkgeld vom Empfänger auf der Rechnung zu quittieren.
6. Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; dies entfällt, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung EURO 150,00 nicht übersteigt.
7. Sowohl der Anlass der Bewirtung als auch die teilnehmenden Personen müssen auf der Rechnung vom Steuerpflichtigen benannt werden.
8. Das zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung vom Steuerpflichtigen erstellte Schriftstück muss auch von diesem unterschrieben werden.
9. Das deutsche Einkommensteuergesetz unterscheidet nicht, ob die Bewirtung im Inland oder im Ausland stattgefunden hat. Die genannten Anforderungen gelten daher auch bei Auslandsbewirtungen. Wird jedoch glaubhaft gemacht, dass eine detaillierte, maschinell erstellte und registrierte Rechnung nicht zu erhalten war, genügt in Ausnahmefällen die ausländische Rechnung, auch wenn sie diesen Anforderungen nicht voll entspricht, z. B. nur handschriftlich erstellt ist.

Den seit 20 Jahren nicht mehr amtlich vorgeschriebenen Vordruck, der Ihnen von guten Restaurantrechnungen von der Rückseite her bekannt ist, empfehle ich vollständig auszufüllen, da dieser Vordruck alle gesetzlichen Angaben enthält.


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