MWB Vermögensverwaltung AG sieht Schweizer Bankgeheimnis gefährdet
MWB Vermögensverwaltung AG: Schweiz leistet Amtshilfe für europäische Länder in Sachen Mehrwertsteuer
Pressemitteilung von MWB Vermögensverwaltung AG
Die Kooperation bei Fragen zur Mehrwertsteuer wird durch ein neues Abkommen zwischen der Schweiz und der EU erleichtert, so die Meinung der MWB Vermögensverwaltung AG. Demnach kann die Anfrage eines Staates der Europäischen Union nach Rechts- und Amtshilfe nicht mehr allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass in der Schweiz andere steuerliche Verhältnisse gelten.
Die neue Regelung hat laut MWB Vermögensverwaltung AG Konsequenzen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen der Schweiz und der EU: Liefert zum Beispiel ein Schweizer Unternehmen Waren oder Dienstleistungen innerhalb Deutschlands und wird mehrwertsteuerrechtlich in Deutschland nicht erfasst, konnte dieser Verstoss gegen das deutsche Mehrwertsteuerrecht bisher nicht verfolgt werden. Mit dem neuen Abkommen ändert sich dies, so die MWB Vermögensverwaltung AG. Die Folge: Deutschland kann nun von der Schweiz Rechts- und Amtshilfe verlangen und sogar die Einziehung der Steuerschuld in Kooperation mit den Schweizer Behörden beantragen.
Die MWB Vermögensverwaltung AG sieht in der neuen Regelung allerdings eine Aufweichung des Bankgeheimnisses, wenn etwa von den Schweizer Finanzbehörden Amtshilfe bei falschen Mehrwertsteuer-Abrechnungen bei Bankkonten ausländischer Kunden geleistet wird. Als erfahrener Finanzdienstleister aus Appenzell kennt die MWB Vermögensverwaltung AG die Vorteile des Schweizer Bankgeheimnisses. So schützt das Bankgeheimnis den Bankkunden sowohl vor dem Staat als auch vor anderen neugierigen Dritten. Nachdrücklich verweist die MWB Vermögensverwaltung AG in diesem Zusammenhang auf die in der Schweiz gültige Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. So wird auch in der Schweiz ein Steuerbetrug als Straftat verfolgt und das Bankgeheimnis aufgehoben, etwa im Falle einer Urkundenfälschung oder bei versuchtem Betrug. Ob diese nach Meinung der MWB Vermögensverwaltung AG bewährte Unterscheidung auch in Zukunft Bestand hat, ist noch offen.
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