21.10.2009 - 17:37 Uhr

Bundesfinanzhof stärkt Anlegerfreiheit / Tagesgeschäfte kein Gestaltungsmissbrauch

Pressemitteilung von Rödl & Partner

München/Regensburg, 21.10.2009: Anleger, die am selben Tag Wertpapiere kaufen und verkaufen, können dabei entstehende Verluste aus dem Verkauf steuerlich geltend machen. Solche Tagesgeschäfte sind nicht als Gestaltungsmissbrauch zu werten. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) in einer heute veröffentlichten Entscheidung vom 25.08.2009 (Az. IX R 60/07) klar. Die Richter stärken damit die Freiheit der Anleger, Wertpapiere innerhalb der Jahresfrist zu verkaufen und dabei erlittene Einbussen steuerlich geltend zu machen.

„Damit wird die steuerliche Anerkennung von Verlusten bei taggleichen Wertpapiergeschäften endlich geklärt“, betont Ellen Ashauer-Moll, Steuerberaterin und Leiterin des Kompetenzbereichs Kapitalanlage und Steuern bei Rödl & Partner. „Anleger müssen bei Wertpapierverkäufen frei disponieren dürfen. Es darf nicht sein, dass Gewinne grundsätzlich steuerpflichtig sind, während bei Verlusten Einschränkungen gemacht werden und die Anleger diese erst auf dem Rechtsweg anerkannt bekommen.“

Im konkreten Fall entschieden die Münchner Richter über die Klage eines Anlegers, der Aktien von zwei Kapitalgesellschaften jeweils innerhalb der Jahresfrist mit Verlust veräußert und am selben Tag Aktien dieser Gesellschaften in gleicher Art und Anzahl, allerdings zu einem unterschiedlichen Preis, wieder erworben hatte. Das zuständige Finanzamt hatte die Verluste aus dem Verkauf wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht anerkannt. Sowohl das Finanzgericht wie auch jetzt im Revisionsverfahren der BFH gaben dem Kläger Recht.

Interessant war das Vorgehen der Anleger vor dem Hintergrund, innerhalb der Jahresfrist Wertpapiere mit Verlust zu veräußern, um diesen steuerlich noch geltend machen zu können. Durch die anschließende Wiederanlage in die gleichen Wertpapiere sollten Wertsteigerungspotentiale gesichert werden. Diese Praxis hat nun der BFH grundsätzlich bestätigt. Nach den Regelungen des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) werden (nur) realisierte Wertveränderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen steuerlich erfasst. Der Anleger bewege sich angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos daher im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

„Handlungsempfehlungen lassen sich aus diesem Urteil idealerweise für Wertpapiere ableiten, die Ende 2008 erworben wurden und nun noch in 2009 nach altem Recht innerhalb der Jahresfrist veräußert werden können“, erklärt Ashauer-Moll. Durch die neue Rechtsprechung kann der Anleger somit Verluste aus Alt-Papieren steuerlich relevant realisieren. Bei Vertrauen in das Wertsteigerungspotential kann er diese Wertpapiere anschließend wieder erwerben. Wermutstropfen dabei: Die in 2009 wieder erworbenen Wertpapiere unterliegen ohne Haltefrist der neuen Abgeltungsteuer. „Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass der BFH seine Schlussfolgerungen auf börsennotierte Wertpapiere bezieht und auf die Schwankungsbreite dieser Wertpapiere verweist“, so Ashauer-Moll. Fehlende Volatilität von Wertpapieren könnte daher weiterhin zur Versagung des Verlustabzugs führen.

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 sind Gewinne bzw. Verluste aus Wertpapierveräußerungen nach neuem Recht ohne Haltefrist steuerlich zu erfassen. Die Möglichkeiten, das BFH-Urteil auf Veräußerungen von Wertpapieren anzuwenden, die nach 2008 erworben wurden, müssen sorgfältig geprüft werden.


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