Batteriegesetz: Änderungen gegenüber der Batterieverordnung
Die IT-Recht Kanzlei hat im September 2009 zwei umfangreiche FAQ zum Thema Batteriegesetz veröffentlicht: - Das Batteriegesetz: Was haben Hersteller und Importeure zu beachten? - Batteriegesetz tritt bald in Kraft: Was haben Händler zu beachten? Nun zur (mittlerweile nicht mehr ganz aktuellen) News vom 24.10.2008:
Pressemitteilung von IT-Recht-Kanzlei
Daher lohnt sich ein Blick auf die wichtigsten Veränderungen, die sich gegenüber der Batterieverordnung ergeben. Zugrundegelegt wird dabei der Entwurf des BattG des Bundesumweltministeriums vom 08.05.2008.
1. Vertriebsverbot für cadmiumhaltige Batterien
Zusätzlich zum bereits geltenden Verbot quecksilberhaltiger Batterien (bei mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber, vgl. § 13 Abs. I BattV) wird ein weiteres Verbot cadmiumhaltiger Batterien normiert. Gemäß § 4 Abs. 2 BattG ist das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind.
2. Einrichtung einer gemeinsamen Stelle
Wie bereits bei der Rücknahme und Verwertung von Elektroaltgeräten der Fall (geregelt im ElektroG), soll durch die Batteriehersteller eine gemeinsame Stelle eingerichtet werden, § 6 Abs. 1 BattG. Jeder Hersteller ist dann gemäß § 6 Abs. 2 BattG verpflichtet, sich bei dieser gemeinsamen Stelle zu registrieren, bevor er Batterien in Verkehr bringt. Die Stelle veröffentlicht eine Liste aller registrierten Hersteller im Internet und teilt jedem registrierten Hersteller eine Identifikationsnummer zu, welche dieser im geschäftlichen Verkehr zu führen hat. Achtung: Gemäß § 3 Abs. 16 S. 3 BattG gelten diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler, die Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die sich nicht bei der gemeinsamen Stelle registriert haben, als Hersteller und müssen damit die Entsorgungspflichten der Hersteller wahrnehmen!
Die gemeinsame Stelle berechnet auch die Marktanteile der einzelnen Rücknahmesysteme (herstellereigene und gemeinsames), nach denen sich die Entsorgungsanteile richten.
3. Rücknahmesysteme
Bei den Rücknahmesystemen ändert sich grundsätzlich nichts. Wie bisher sind die Hersteller verpflichtet, ein gemeinsames Rücknahmesystem einzurichten und sich daran zu beteiligen, § 7 Abs. 3 BattG. Alternativ kann ein Hersteller ein eigenes, entsprechendes Rücknahmesystem einrichten, § 7 Abs. 6 BattG. Neu ist jedoch: Ein solches eigenes Rücknahmesystem bedarf der behördlichen Genehmigung.
4. Rücknahmepflicht der Vertreiber
Wie bisher sind die Vertreiber verpflichtet, Altbatterien an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Die Sammelstelle ist nun gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 in einem vom Hauptkundenstrom zwingend frequentierten Bereich einzurichten und deutlich zu kennzeichnen. Inwiefern die Rücknahmepflicht bei Versandhändlern realisiert werden soll, regelt das BattG nicht. Es wird wohl bei der bisherigen Regelung des § 5 Abs. 1 S. 2 BattV bleiben, dass die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten ist.
5. Kennzeichnungs- und Hinweispflichten
Zusätzlich zur Kennzeichnung von Batterien mit der durchgestrichenen Mülltonne müssen nun alle Batterien, die mehr als die zulässigen Werte an Quecksilber, Cadmium oder Blei enthalten, mit dem entsprechenden chemischen Kürzel für das Schwermetall (Hg für Quecksilber, Cd für Cadmium, Pb für Blei) gekennzeichnet werden, § 14 Abs. 3 BattG. Weiterhin ist auf allen Fahrzeug- und Gerätebatterien die Kapazität anzugeben, § 14 Abs. 6 BattG.
Bezüglich der Hinweispflichten ändert sich im Wesentlichen nichts. Versandhändler müssen die Informationen gemäß § 15 Abs. 1 BattG wie bisher (§ 12 BattV) in den von Ihnen verwendeten Darstellungsmedien (Prospekt, Katalog, Internet, Fernsehen) angeben oder der Warensendung schriftlich beifügen.
6. Fazit
Wichtigste Neuerungen sind wohl das Verbot cadmiumhaltiger Batterien und die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 16 S. 3 BattG. Besonders letztere könnte vielen Vertreibern von Batterien unangenehme Überraschungen bereiten, sollten sie plötzlich aufgrund fehlender Registrierung des Herstellers selbst als Hersteller gelten.
Es bleibt abzuwarten, wann das BattG in Kraft treten wird und inwiefern sich noch Änderungen am Gesetz selbst bzw. anschließend an den einzelnen Regelungen durch Ausgestaltung in entsprechenden Verordnungen ergeben werden.
Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters, Herrn Sebastian Segmiller, erstellt.
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