Passagen aus Strafakten dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden
Pressemitteilung von SaubereWeste.de GbR, vertreten durch Bejamin Kleber, Dr. Thomas Schulte und Ulrich Schulte am Hülse
Akteneinsicht des Verletzten
Die Strafprozessordnung begrenzt die Verwertungsmöglichkeiten der durch die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte gewonnen Erkenntnisse auf den Zweck des Strafverfahrens (§ 477 Abs. 5 StPO). Dadurch wird der Beschuldigte vor einer frühzeitigen Bloßstellung vor seiner Verurteilung geschützt. Er gilt immerhin bis zu einem möglichen, rechtskräftigen Schuldspruch als unschuldig. Insoweit wäre die Weitergabe von sensiblen Informationen an unbeteiligte Dritte mit einer Art Anprangerung verbunden, bevor überhaupt feststeht, ob jemand schuldig ist oder nicht.
Verbreitung von Strafakten im Internet ist rechtswidrig
Das Landgericht Mannheim hatte im Widerstreit dieser Interessen zu entscheiden. Ein Rechtsanwalt habe Erkenntnisse aus einer Strafakte nicht nur in Rundschreiben, sondern auch im Internet verbreitet. Dies, so das Landgericht Mannheim, sei nicht mit dem Zweck der Strafprozessordnung vereinbar.
Ein solches Verhalten ist nicht einmal zulässig, wenn dadurch weitere, potentielle Verletzte auf Schadenersatzmöglichkeiten aufmerksam gemacht werden sollen. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Informationen der Zweckbindung unterliegen, "dass sie nur zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche von den Mandanten verwendet werden dürfen, für die Akteneinsicht genommen wurde." Dritte müssten schon selbst ihre Berechtigung zur Akteneinsicht begründen.
Rechtsfolgen der Verbreitung
Wer amtliche Schriftstücke aus einer Strafermittlungsakte ganz oder in wesentlichen Teilen, öffentlich mitteilt, bevor sie in einer öffentlichen Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen wurde, kann sich sogar selbst dem Verdacht einer Straftat aussetzen, da diese Handlung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist (§ 353 d Nr. 3 StGB). Gleichzeitig stehen dem Betroffen zivilrechtliche Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche zur Seite.
Schadenersatzansprüche setzen neben der beschriebenen Rechtsverletzung noch voraus, dass der Verantwortliche sein Handeln zu verschulden hat. Hierbei genügt jedoch der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Unterlassungsansprüche setzen eine Wiederholungsgefahr voraus, wobei diese durch eine bereits eingetretene Rechtsverletzung indiziert wird.
Für den Fall, dass noch keine konkreten Schadenspositionen vorliegen, steht dem Betroffenen, so das Landgericht Mannheim, ein Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht zu. Hierfür müsse ein Schadenseintritt nur möglich sein.
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Ulrich Schulte am Hülse, Rechtsanwalt
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