Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete-Obergrenze zulässig
Bei Mieterhöhungen darf der Vermieter keine Miete verlangen, die höher als die ortsübliche Vergleichsmiete ist. Bei einer Preisspanne darf der Vermieter allerdings die Obergrenze wählen, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
Pressemitteilung von Immowelt AG
Im verhandelten Fall gab es keinen Mietspiegel. Um seinen Mieterhöhungswunsch durchzusetzen, beauftragte der Vermieter einen Sachverständigen mit der Ermittlung tatsächlicher Mieten für vergleichbare Wohnungen. Dieser stellte für 19 Wohnungen eine Miete zwischen 3,35 und 3,59 Euro pro Quadratmeter fest. Nachdem der Mieter wegen der seiner Meinung nach zu happigen Mieterhöhung auf 3,59 Euro pro Quadratmeter klagte, erachtete die Vorinstanz lediglich eine Mieterhöhung auf den Mittelwert dieser Spanne, 3,47 Euro, für gerechtfertigt. Dem folgte der BGH nicht: Der Vermieter könne die Miete auf bis zu 3,59 Euro pro Quadratmeter anheben.
Dass der Sachverständige die Vergleichspreise dadurch ermittelte, indem er andere Vermieter befragte, sah der BGH anders als der Mieter nicht kritisch. Denn es gab keine Anhaltspunkte, dass die anderen Vermieter flunkerten oder bewusst nur die Mietpreise für ihre teuersten Wohnungen offenbarten.
Übrigens: Vergleichsmieten sind bei Neuvermietungen weniger von Bedeutung: Wegen der Vertragsfreiheit kann auch eine Miete oberhalb der ortsüblichen Miete vereinbart werden, sofern der Vermieter damit nicht sittenwidrig eine vorhandene Wohnungsnot oder die Unerfahrenheit eines Interessenten ausnutzt. Allerdings kann er in den Folgejahren erst dann die Miete erhöhen, wenn das Mitniveau so weit steigt, dass die ortsübliche Miete höher ist als die tatsächlich gezahlte Miete.
Immowelt AG
Nordostpark 3-5
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Ansprechpartner: Barbara Schmid
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