Cobold Anleihe der DZ-Bank - Landgericht verurteilt Volksbank zur Leistung von Schadensersatz
Pressemitteilung von Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Das Konstruktionsprinzip dieser Anleihe ist einfach. Cobold steht für "Corporate Bond Linked Debt", also eine Anleihe bezogen auf Unternehmensanleihen, ein sogenanntes strukturiertes Produkt, eine Anleihe mit integriertem Kreditderivat. Es handelt sich dabei im Grunde um eine Wette auf die Zahlungsfähigkeit eines Korbes von Unternehmen, die ihrerseits Anleihen emittiert haben. Im Korb der Anleihe Cobold 62 war unter anderem auch die inzwischen insolvente US-Bank Lehman Brothers.
Bei der Anleihe sollte der Anleger eine Nominalverzinsung und am Ende der Laufzeit den Nominalwert der Anleihe zurück erhalten. Die Anleihe hat zwar eine feste Laufzeit mit festem Zins, allerdings erfolgt die Rückzahlung nur dann, wenn bis dahin alle Unternehmen ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllen konnten und keins der Unternehmen in Insolvenz geht. In der Fachsprache nennt man dies ein Kreditereignis. Die Besonderheit ist also, dass sich das Risiko angesichts der fünf Referenzunternehmen verfünffacht.
Ein solches Kreditereignis ist mit der Insolvenz von Lehman Brothers für die Anleihe aus der Cobold 62 Anleihe eingetreten. Das Depot des Klägers wies von den eingezahlten 100.000 Euro am 12.1.2009 nur noch 3.500 Euro aus.
Das Gericht sah eine Falschberatung durch die Bank als gegeben an und verurteilte diese zum Schadensersatz. Die Bank habe den Kläger und seine Ehefrau hinsichtlich ihrer Risikobereitschaft falsch eingestuft, schlussfolgerte das Gericht. Die Eheleute waren auf die Sicherheit ihrer Anlagen bedacht und wollten in jedem Fall ihr Kapital erhalten. Dennoch wurde ihnen in Form der Cobold-Anleihe ein Anlageprodukt empfohlen, welches das Risiko des Totalverlustes in sich birgt. Die Möglichkeit eines Totalverlustes habe die Beraterin - nach Feststellung des Gerichts- nicht hinreichend erklärt. Es wurden lediglich jährliche Renditen von 4,22% versprochen.
Darüber hinaus klärte die beratende Mitarbeiterin der Hausbank das Ehepaar bei der Vermittlung der Anleihe auch nicht über Rückvergütungen bzw. Provisionszahlungen auf. Die Bank hatte allerdings für die Vermittlung der Anleihe eine Gewinnbeteiligung erhalten.
Auch hierin sah das Gericht eine Pflichtverletzungen eines zwischen der Bank und dem Kläger zustande gekommenen Beratungsvertrages und folgte damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten, die als Kick-Back Rechtsprechung bekannt geworden ist. Eine Haftung der beratenden Mitarbeiterin der Bank lehnte das Gericht allerdings ab.
Anleger, die ebenfalls falsch von ihrer Bank beraten wurden, haben daher ebenfalls gute Chancen Schadensersatz zu erhalten. Allerdings muss in jedem Fall die Verjährung individuell geprüft werden. Hier ist Eile geboten, da Ansprüche nach der Spezialvorschrift des § 37 a WpHG genau drei Jahre nach dem Kauf der Anlage zu verjähren drohen.
Dr. Schulte
Rechtsanwalt
29.01.2010
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