26.02.2010 - 18:15 Uhr

Ansprüche wegen Filmfonds-Beteiligung prüfen lassen!

Falschberatung bei Zeichnung von Filmfonds?

Pressemitteilung von Eser Rechtsanwälte

Tausende Anleger von Filmfonds müssen um ihre Steuervorteile bangen. Ein wesentliches Motiv für diese Anlageform spielte in der Vergangenheit die so genannte Verlustzuweisung für den Anleger. Im ersten Jahr der Investition waren steuerliche Verluste bis zu 100 % der Kapitaleinlage üblich. Diese Möglichkeit zur Steuerersparnis durch Verlustvortrag wurde Ende 2005 beseitigt, so dass ein Investment in solche „Steuersparfonds“ weniger interessant wurde.

In dem vergangenen Jahr hatten Emittenten dieser Fonds, Hannover Leasing (HL), KGAL und LHI, ihre Anleger informiert, dass die bayerische Finanzverwaltung überraschend ihre Meinung zu Schuldübernahmen durch die Banken geändert habe. Diese würden nun als sogenannte "abstrakte Schuldversprechen" gewertet. Die Konsequenz für die Kommanditisten (Anleger) der Fonds-KGs: Die Anfangsverluste sinken von 100 Prozent auf zehn bis 30 Prozent.

Besorgte Investoren fragen nach Möglichkeiten aus der Beteiligung auszusteigen.

Neben Prospektfehlern müssen insbesondere auch Ansprüche aus Falschberatung zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung durch Banken oder anderen Vertriebsorganisationen geprüft werden. Hierbei bestehen möglicherweise wegen nicht anleger- und objektgerechter Beratung (Falschberatung) Schadensersatzansprüche gegenüber deutschen Berater- und Vertriebsbanken auf Rückabwicklung der Kapitalanlage und Freistellung von Ansprüchen Dritter, mithin auch einen Anspruch auf Freistellung von zu erwartenden Steuernachforderungen.

Vor allem diejenigen Anleger können einen kapitalerhaltenden Rückabwicklungsanspruch besitzen, die keine hinreichende Risikoaufklärung über den Fondsbeitritt erhalten haben. Außerdem können Anleger je nach Einzelfall von einem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (Az. XI ZR 56/05) zu sogenannten verheimlichten Rückvergütungen, „Kick Backs", profitieren. Wenn ein Kunde nicht genau über die Höhe der Vermittlungsprovisionen aufgeklärt wurde, kann ein Rückabwicklungsanspruch gegeben sein. In einer aktuellen Entscheidung vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Aufklärungspflicht auch für geschlossene Fonds, wie dem hier vorliegenden Filmfonds, gilt. Nach unseren Recherchen sind allgemein für den Vertrieb von Medienfondsbeteiligungen bis zu 20 % der Anlagesumme oder sogar mehr des Anlagekapitals als Provisionen und/oder weichen Kosten geflossen. Nach unserer Auffassung bestehen aber weitere Anknüpfungspunkte eine Falschberatung nachzuweisen, die zu einer kapitalerhaltenden Rückabwicklung führen können. Sollte zum Beispiel das vor dem Kauf der vorliegenden Beteiligung an den Tag gelegte Anlageverhalten auf Sicherheit ausgerichtet gewesen sein, so ist schon die Empfehlung zum Kauf solcher Beteiligungen, zum Beispiel durch eine Bank als Anlageberater, nach unserer Auffassung grundsätzlich fehlerhaft. Fehlen Erfahrungen und Kenntnisse mit Beteiligungen der vorliegenden Art, so muss der Anleger nicht nur mündlich sondern auch schriftlich eingehend und umfangreich über die rechtliche Konstruktionsweise und die diesen Beteiligungen anhaftenden Risiken aufgeklärt werden.

Erst nach Vorlage weiterer einzelfallabhängiger Informationen, kann daher eine vorläufige Einschätzung über das Bestehen von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen und etwaiger Erfolgsaussichten einer zuführenden Klage abgegeben werden. Wir empfehlen den hier abrufbaren Fragebogen herunterzuladen und ausgefüllt unserer Kanzlei für eine erste kostenfreie Begutachtung zu Verfügung zu stellen.

Fragebogen unter: www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen%20f%C3%BCr%20Film-und%20Medienfonds.pdf


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Lange Str. 54
70174 Stuttgart/Berlin
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Telefon: 0711 / 2293708
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Bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei für Anlegerschutz; Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser. Vertretung von geschädigten Anlegern gegenüber Beteiligungsgesellschaften, Banken und Vermittlern.

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