SCHUFA-Auskunft soll noch teurer werden
Pressemitteilung von Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Die Bild-Zeitung meint, dass diese kostenlose Auskunft jedoch sehr unübersichtlich gestaltet sein wird, so dass sie als Verbraucherauskunft eher ungeeignet sei.
In der SCHUFA werden Daten zu Konten, Krediten, Mobilfunkverträgen und anderen Dauerschuldverhältnissen der Verbraucher gespeichert. Die Daten werden an die SCHUFA von den jeweiligen Vertragspartnern der Verbraucher gemeldet. Oftmals wissen diese von ihrem Eintrag bei der SCHUFA nichts.
Aus den gemeldeten Daten errechnet die SCHUFA verschiedene Bonitätswerte, den sogenannten Score. Der Brachenscore soll dabei Auskunft über die Kreditwürdigkeit für ein Kreditinstitut oder einen Telefonanbieter geben. Auch gibt es einen sogenannten Basisscore, der dem Verbraucher mitgeteilt wird. Dieser ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Scorewert, der den Kreditinstituten übermittelt wird.
Hat der Verbraucher einen schlechten Scorewert, kann dies zu erheblichen Problemen bei der Kreditaufnahme oder beim Abschluss von neuen Verträgen führen.
Die Rechtsanwälte haben hier schon oftmals erfolgreich Klagen gegen SCHUFA-Einträge geführt und rügen häufig das missbräuchliche Eintragen von SCHUFA-Mitteilungen als Inkassomaßnahme oder auch im Rahmen von sogenannten Massenverfahren.
Betroffene sollten in jedem Fall eine SCHUFA-Selbstauskunft anfordern und mit dieser, soweit negative Einträge vorhanden sind, zu einem auf das Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt gehen. Die Beratung wird meist von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
Erstaunlich ist die Kostenflut aufgrund der Rechtslage. Ein Blick in das Bundesdatenschutzgesetz verrät folgendes:
SCHUFA-Auskünfte sind grundsätzlich unentgeltlich. Das folgt ganz eindeutig aus § 34 Absatz 5 Bundesdatenschutzgesetz. Die SCHUFA Holding AG darf nur dann Geld für die Auskunft verlangen, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Mit anderen Worten: Die Auskunft darf nur Geld kosten, wenn der Betroffene die SCHUFA-Auskunft nutzt, um sie einem Vermieter oder Arbeitgeber vorzulegen, um dadurch einen Vorteil anderen Bewerbern gegenüber zu erlangen. Hintergrund ist, dass die eigentlich entgeltliche Dienstleistung der SCHUFA nicht dadurch umgangen werden soll, dass die Betroffenen Selbstauskünfte einholen und Dritten zur Verfügung stellen; obwohl diese Dritten bei der SCHUFA eigentlich bezahlen müssten. Das soll aber ohnehin die Ausnahme sein.
Die reine Auskunft als Voraussetzung zur rechtlichen Überprüfung, ob die Daten womöglich falsch sind, ist und bleibt entgeltfrei.
Aber selbst wenn eine kommerzielle Nutzung vorliegt, darf die Auskunft nicht pauschal 18 Euro kosten. In § 35 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes heißt es nämlich weiter: "Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen." Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass das Abrufen und Ausdrucken von Daten 18 Euro kosten soll.
Tintemann
Rechtsanwalt
24.02.2010
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