Mietvertrag: Wann eine Renovierungsklausel nichtig ist
Sind im Mietvertrag starre Fristen oder eine grundsätzliche Endrenovierungspflicht vorgegeben, sollte genauer hingeschaut werden: Denn bei diesen ungültigen Vertragsklauseln muss der Mieter oft gar nicht renovieren, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
Pressemitteilung von Immowelt AG
Aktuell urteilte der BGH, dass auch eine zu weit gefasste Renovierungspflicht des Mieters zur Hinfälligkeit der gesamten Klausel führen kann (Az.: VIII ZR 48/09). Im verhandelten Fall sollte der Mieter neben den üblichen Malerarbeiten auch regelmäßig die Parkettversiegelung erneuern und Türen und Fenster von außen streichen. So viele Verpflichtungen darf der Vermieter seinem Mieter aber nicht aufbrummen, befand der BGH. Da Schönheitsreparaturen aber eine einheitliche Rechtspflicht seien, so die Richter, sei die komplette Klausel nichtig.
Der Vermieter kann seine Mieter auch nicht verpflichten, die Wände nur in bestimmten Farben zu streichen. Die Verpflichtung, Decken und Oberwände zu weißen benachteiligt laut BGH den Mieter unangemessen (Az.: VIII ZR 344/08) und macht die Renovierungsverpflichtung hinfällig, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Denn der Mieter darf zumindest während der Mietzeit seine Wohnung so gestalten, wie er will. Allerdings darf der Vermieter darauf bestehen, dass die Wohnung vom Mieter zum Ende der Mietzeit farblich neutral gestaltet ist.
Allerdings sind nicht alle Renovierungsklauseln ungültig: Werden die Fälligkeiten durch Formulierungen wie „im Allgemeinen“ oder „in der Regel“ abgemildert, so ist die Klausel nicht mehr starr und somit gültig, so das Immobilienportal Immowelt.de. Mieter sollten also prüfen, ob sie laut aktueller Rechtsprechung überhaupt zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Umgekehrt sollten Vermieter darauf achten, dass in ihrem Vertragswerk keine den Mieter benachteiligenden Formulierungen stehen, wenn sie auf Malerpflicht des Mieters weiterhin bestehen wollen.
Immowelt AG
Nordostpark 3-5
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