05.03.2010 - 10:49 Uhr

Schaden mit Südwestbank Zinshitplus Zertifikat ?

Pressemitteilung von Eser Rechtsanwälte

Südwestbank Zinshitplus Zertifikat

Kapitalanleger die über die Südwestbank Lehman Brothers Zertifikate mit der Bezeichnung Südwestbank Zinshitplus Zertifikat erworben haben und in Folge einer Falschberatung durch Banken einen Totalverlsut ihrer Geldanlage erlitten haben, sollten sich im Klaren sein, dass ernsthafte Möglichkeiten bestehen den erlittenen Verlust wieder erstattet zu erhalten.

Hierbei bestehen möglicherweise wegen nicht anleger- und objektgerechter Beratung(Falschberatung) Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung der Kapitalanlage.

In letzter Zeit sind mehrere deutsche Vertriebsbanken die Lehman Brothers Zertifikate vertrieben haben zu hundertprozentigem Schadensersatz verurteilt worden.

Bezüglich der hier vorliegenden Zinshitpluszertifikate vertreten wir eine Vielzahl von geschädigten Anlegern.

Kurze Verjährungsfrist ?

Ab Kauf der Zertifikate gilt nach alter Rechtslage zwar eine kenntnisunabhängige tagesgenaue dreijährige Verjährungsfrist. Dies betrifft allerdings nur Fälle einer fahrlässigen Falschberatung.

Bei einer vorsätzlichen Falschberatung, insbesondere Nichtaufklärung über vereinnahmte Provisionen, gilt dagegen die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist, beginnend ab Ende des Jahres in dem der Anleger Kenntnis vom Schaden erhalten hat. Fristbeginn wäre hiernach der 31.12.2008 (Insolvenz Lehman im Jahre 2008) so dass diese Ansprüche noch nicht verjährt wären.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2009, Az.: XI ZR586/07, trägt die Beklagte (Bank) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt hat, auch dann, wenn ihre Haftung für fahrlässiges Handeln § 37 a WpHG a.F. verjährt seien sollte (Fortführung von BGHZ 170,226).

An entscheidender Stelle führt der BGH in seiner Entscheidung folgendes aus:

„Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt der Kläger auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten, weil die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung der Beklagten nach § 37a WpHG verjährt ist und damit nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist.“

Erst nach Vorlage weiterer einzelfallabhängiger Informationen, kann daher eine vorläufige Einschätzung über das Bestehen von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen und etwaiger Erfolgsaussichten einer zuführenden Klage abgegeben werden.

Wir empfehlen den auf unserer Internetseite(siehe unten) abrufbaren Fragebogen herunterzuladen und ausgefüllt unserer Kanzlei für eine erste kostenfreie Begutachtung zu Verfügung zu stellen.

www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen.Kanzlei-Eser.pdf


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70174 Hauptsitz: Stuttgart ; Zweigstelle: Berlin
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Bundesweit tätige Kanzlei für Anlegerschutz. Gründer der Kanzlei Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser.

Vertretung von geschädigten Anlegern gegenüber Beteiligungsgesellschaften, Banken und Vermittlern.

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