Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Verwaltungsrecht
Hausverbot im Schwimmbad
Pressemitteilung von D.A.S. Rechtsschutzversicherung
VG Neustadt, Az. 4 L 81/10
Hintergrundinformation:
Wer sich auf fremdem Grund und Boden nicht benehmen kann, darf vom Inhaber des Hausrechts - also vom Grundeigentümer oder ggf. vom Mieter - mit einem Hausverbot belegt werden. In Schwimmbädern schreibt die Haus- und Badeordnung vor, an welche Regeln sich Badegäste zu halten haben. Der Fall: Eine Schwimmbadbesucherin hatte wiederholt Probleme mit anderen Badegästen gehabt. So war sie verschiedentlich beim Schwimmen entgegen der Bahn mit anderen Badegästen zusammengestoßen. Eine andere Schwimmerin hatte sie eigenhändig von der Einstiegsleiter ins Wasser befördert, weil es ihr nicht schnell genug ging. Auch hatte sie eine Schwimmbrille aus einer fremden Tasche genommen und das Personal beschimpft. Wegen dieser Vorkommnisse war sie bereits mit einem dreimonatigen Hausverbot belegt worden. Auch nach dessen Ablauf hatte sie sich jedoch nicht unter Kontrolle: Als sie erfuhr, dass ein von ihr gewünschter Aqua-Jogging-Kurs ausgebucht war, beschimpfte sie im Rahmen eines Wutanfalls erneut die Mitarbeiter. Die zuständige Behörde verhängte daraufhin ein dreimonatiges Hausverbot für drei städtische Schwimmmbäder mit sofortiger Wirkung. Die Frau ging vor Gericht und verwies dabei auch auf eine Erkrankung, wegen der sie auf ihr Schwimmtraining angewiesen sei. Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschied das Verwaltungsgericht Neustadt, dass die Behörde der Frau zu Recht Hausverbot erteilt habe. Sie habe den Betrieb erneut gestört, obwohl bereits früher ein Hausverbot verhängt worden sei. Weitere Vorkommnisse seien daher zu befürchten. Nur ein sofortiges Hausverbot gewährleiste einen geordneten Badebetrieb. Daran ändere auch ihre Erkrankung nichts, da sich alle Badegäste in gleichem Maße an die Badeordnung halten müssten.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10.02.2010, Az. 4 L 81/10
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
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