juravendis Rechtsanwälte ++ Kosmetikrecht: BGH entscheidet zur Wirkung von Alpecin gegen Haarausfall
BGH-Urteil vom 21.01.2010 regelt die Anforderungen bzgl. wissenschaftlicher Nachweise für die Wirksamkeit kosmetischer Produkte.
Pressemitteilung von juravendis Rechtsanwälte
Dieser Auffassung erteilte der BGH eine Absage. Nach Ansicht der Karlsruher Richter kann bereits eine einzelne wissenschaftliche Studie als Wirksamkeitsnachweis ausreichen, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht. Zusätzlich dürfen keine ablehnenden wissenschaftlichen Stellungnahmen anderer unabhängiger Wissenschaftler existieren und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mittel gesundheitsschädlich ist. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen.
Mit der BGH-Entscheidung ist folglich noch nicht festgestellt, ob die Aussagen zu „Alpecin“ zulässig sind. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die vom BGH nicht zu entscheiden war. Der BGH öffnet allerdings im Kosmetikbereich ein Stück weit die Vermarktungstür, die vielen durch Abmahnungen und Gerichtsprozesse um wissenschaftliche Behauptungen zugeschlagen wurde. In der Vergangenheit mussten diverse Unternehmen Niederlagen vor Gericht einstecken, weil sie über keine ausreichenden Wirksamkeitsnachweise zu ihren Werbeaussagen verfügten. Sofern nun zumindest eine valide Studie existiert, zu deren Ergebnissen keine gegenteiligen Auffassungen vorliegen, wird man sich künftig besser verteidigen können. Wohlgemerkt lässt sich diese BGH-Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf andere Bereiche, insbesondere den Lebensmittelbereich, übertragen. Denn dort haben im Rahmen der Health-Claims-Verordnung derzeit andere Instanzen das Sagen, vor allem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und die Europäische Kommission.
- BGH, Urteil vom 21.01.2010, I ZR 23/07 -
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JURAVENDIS RECHTSANWÄLTE ist eine Rechtsanwaltssozietät, die sich auf das Gesundheitsrecht und die gesundheitsnahen Bereiche des Medien- und Wirtschaftsrechts spezialisiert. Die Kanzlei berät unter anderem Unternehmen der Kosmetikbranche zu deren spezifischen kosmetikrechtlichen Fragestellungen, beispielsweise zur Abgrenzung von kosmetischen Mitteln zu anderen Produktgruppen (Arzneimittel / Lebensmittel / Biozidprodukte etc.), zur Kennzeichnung und Bewerbung von Kosmetika sowie zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit kosmetischen Behandlungen und dem Inverkehrbringen von kosmetischen Geräten.
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