Mieter können Anspruch auf gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung haben

Der BGH entschied, dass ein Vermieter unter gewissen Umständen die Ausübung eines Gewerbes in einer gemieteten Wohnung erlauben muss (VIII ZR 165/08).

Obwohl der Mietvertrag die Ausübung eines Gewerbes von der Erlaubnis des Vermieters abhängig machte, erledigte ein Immobilienmakler seine Geschäfte von zu Hause aus – ohne zuvor die Vermietereerlaubnis eingeholt zu haben.

Der Vermieter kündigte den Mietvertrag fristlos. Der BGH (Bundesgerichtshof) entschied jetzt, „dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung – auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt – nicht in der Wohnung dulden muss".

Der Vermieter kann jedoch im Einzelfall zur Erteilung einer Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung verpflichtet sein, „eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, insbesondere, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung."

Beschäftigt der Mieter jedoch für seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Wohnung Mitarbeiter, gilt dieser Anspruch auf Erteilung der Genehmigung allerdings nicht.

BGH-Urteil vom 14. Juli 2009 – VIII ZR 165/08

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