Berlin (ots) –
Am Silvesternachmittag steht einem in der Regel der Sinn nicht nach der Leerung des Briefkastens. Da denken die meisten Menschen an den Jahreswechsel und an die bevorstehende Party. Doch trotzdem erwartet die Justiz nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Blick in den Briefkasten. Es könnte ja Post vom Vermieter eingetroffen sein. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 316 S 77/16)
Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung hatte mit seiner Mieterin noch eine Nebenkostenabrechnung offen, deren Frist abzulaufen drohte. Die entsprechenden Unterlagen warf er nachweislich an Silvester um 17:34 Uhr in den Briefkasten. Es ging um eine Nachzahlung in Höhe von 748 Euro. Die Mieterin weigerte sich, die Summe zu bezahlen. Die Rechnung sei ihr nicht rechtzeitig zugestellt worden, sie habe um diese Zeit nicht mehr mit Post rechnen müssen. Das zuständige Amtsgericht stimmte ihr zu, der Fall ging in die nächsthöhere Instanz.
Das Urteil: Bis 18 Uhr müsse noch mit der Zustellung von Post gerechnet werden, entschied eine Zivilkammer des Landgerichts. Daran ändere auch nichts, dass es sich um den letzten Tag des Jahres gehandelt habe. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass sich die Zustellzeiten der Post und deren Konkurrenzunternehmen in der jüngeren Vergangenheit verlängert hätten. Es könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, "dass an Silvester etwas anderes üblich ist".
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Bildinformation: Mieterin hatte nicht in ihren Briefkasten geschaut
Am Silvesternachmittag steht einem in der Regel der Sinn nicht nach der Leerung des Briefkastens. Da denken die meisten Menschen an den Jahreswechsel und an die bevorstehende Party. Doch trotzdem erwartet die Justiz nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Blick in den Briefkasten. Es könnte ja Post vom Vermieter eingetroffen sein.
(Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 316 S 77/16)
Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung hatte mit seiner Mieterin noch eine Nebenkostenabrechnung offen, deren Frist abzulaufen drohte. Die entsprechenden Unterlagen warf er nachweislich an Silvester um 17:34 Uhr in den Briefkasten. Es ging um eine Nachzahlung in Höhe von 748 Euro. Die Mieterin weigerte sich, die Summe zu bezahlen. Die Rechnung sei ihr nicht rechtzeitig zugestellt worden, sie habe um diese Zeit nicht mehr mit Post rechnen müssen. Das zuständige Amtsgericht stimmte ihr zu, der Fall ging in die nächsthöhere Instanz.
Das Urteil: Bis 18 Uhr müsse noch mit der Zustellung von Post gerechnet werden, entschied eine Zivilkammer des Landgerichts. Daran ändere auch nichts, dass es sich um den letzten Tag des Jahres gehandelt habe. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass sich die Zustellzeiten der Post und deren Konkurrenzunternehmen in der jüngeren Vergangenheit verlängert hätten. Es könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, »dass an Silvester etwas anderes üblich ist«. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
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