Klagen gegen Gebührenbescheide für die Prüfung der Optierungsanzeige abgewiesen

Ansbach/Fürth, 12.04.2019 – Ist ein Sammelbehälter mit Elektro- und Elektronikaltgeräten voll, wird er vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) in den meisten Fällen für einen der Hersteller bereitgestellt, der die Abholung und die Verwertung übernimmt. Ebenso können örE sich aber auch entscheiden, gesammelte Geräte für die Dauer von mindestens zwei Jahren selbst zu verwerten. Die Eigenverwertung ist bei der stiftung elektro-altgeräte-register (stiftung ear) anzuzeigen. Dass eine Gebührenerhebung für die Prüfung solcher Optierungsanzeigen rechtmäßig ist, hat nun das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach bekräftigt.

Die stiftung elektro-altgeräte-register erhebt auf Grundlage der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGGebV) eine Verwaltungsgebühr für die Prüfung der jeweiligen Optierungsanzeige. Der Gebührensatz hierfür, der unter Nr. 18 der Anlage 1 zur ElektroGGebV zu finden ist, wurde zuletzt zum 01.01.2019 auf EUR 140,80 zzgl. MwSt. gesenkt.
Bei der Einführung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung im Jahr 2015 sprach sich der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) gegen eine Gebühr für diese Leistungen der stiftung ear aus. Dort wiederum legten in der Folge einige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Widerspruch gegen die Gebührenbescheide ein.
Zwei Gebührenschuldner erhoben Klage gegen Gebührenbescheide aus dem Jahr 2016 und machten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung geltend. Die stiftung ear hielt hingegen an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung fest.
Am 05.04.2019 fand dazu nun die mündliche Verhandlung vor der 11. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach statt. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung der stiftung ear bestätigt und die Klagen der Gebührenschuldner abgewiesen. Die Aktenzeichen lauten AN 11 K 16.01800 und AN 11 K 16.00461.

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Die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) registriert die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und koordiniert die Bereitstellung der Sammelbehälter sowie die Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland.
Hierfür hat das Umweltbundesamt der stiftung ear hoheitliche Aufgaben aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) übertragen. Konkret sichert die stiftung ear die wettbewerbsgerechte Umsetzung des Gesetzes durch:
•    Registrierung von Herstellern, die in Deutschland Elektrogeräte in Verkehr bringen, bzw. im Falle der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG von deren Bevollmächtigten•    Garantieprüfung•    Feststellung von kollektiven Herstellergarantiesystemen•    Erfassung der in Verkehr gebrachten Mengen von Elektrogeräten•    Koordinierung der Bereitstellung von Behältnissen für Übergabestellen und der Altgeräte-Abholung bei den öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgern•    Gebührenerhebung für die von ihr erbrachten öffentlichen Leistungen
Dabei fungiert die stiftung ear als die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des ElektroG. Sie wurde – im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Reduktion der zunehmenden Menge an Elektronikschrott aus nicht mehr benutzten Elektrogeräten (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht – von Herstellern gegründet.
Die stiftung ear wird ausschließlich kostendeckend, ausdrücklich ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben und ist sowohl wirtschaftlich als auch personell unabhängig. Ihre Tätigkeit wird durch Gebühren finanziert, die durch Gebührenverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) festgesetzt werden.

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