BGH bestätigt die Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen nachträglich entstandenem Eigenbedarf
Bei Abschluss des Mietvertrages versicherte der Vermieter dem Mieter eines Einfamilienhauses noch im Februar 2008 mündlich, dass kein Eigenbdarf in Betracht komme. Kaum drei Jahre später kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristgerecht wegen Eingenbedarfs, weil das Haus für den Enkel und dessen Familie benötigt werde.
Amts- und Landgericht hatten dem Vermieter bereits recht gegeben und die Klagen des Mieters abgewiesen. Jetzt schloss sich auch der BGH (Bundesgerichtshof) dieser Auffassung an, weil bei Abschluss des Mietvertrages für die Klägerin noch nicht absehbar war, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen.
Die Richter meinten, eine Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarfs sei nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen (Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 233/12).
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