Markenrecht: BGH zur Werbung mit dem Öko-Test-Siegel

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Mit einer der letzten Entscheidungen in diesem Jahr stärkt der BGH nochmal bekannte Marken. Wenn für ein Produkt mit dem Öko-Test-Siegel geworben wird, muss dieses auch in der Tat getestet worden sein. Ohne Lizenz dürfen nämlich selbst fast identische Produkte nicht mit dem Label beworben werden.

Der BGH hat in seinem Urteil vom Urt. v. 12.12.2019 (Az. I ZR 173/16, 174/16 und 117/17) festgestellt, dass ohne Lizenz nicht mit dem "Öko-Test"-Label geworben werden darf. Grundsätzlich dürfen Unternehmen mit dem Siegel nur für ein konkret getestetes Produkt werben. Wer den Ruf einer Marke ohne finanzielle Gegenleistung ausnutze, verstößt gegen das Markenrecht.

In dem Verfahren hatte die Zeitschrift Öko-Test die Versandhändler Otto und Baur, sowie den niederländischen Matratzen Discounter Concord verklagt. Die Unternehmen hatten in ihren Online-Shops mit dem Label für Waren geworben, die nicht von Öko-Test getestet wurden. Dies wollte die Zeitschrift verhindern und hat vor dem BGH vollumfänglich Recht bekommen. Konkret ging es um Babyprodukte, Lattenroste, Fahrradhelme und Kopfkissen. Die Produkte wurden mit dem Siegel beworben, obwohl eigentlich andere Farbgestaltungen oder Größen getestet worden waren.  Der BGH entschied, dass die beanstandete Zeichennutzung die Marke der Klägerin verletzt.

Wer mit dem Label für seine getesteten Produkte werben möchte, muss einen Lizenzvertrag abschließen. Der sieht vor, dass das Label nur für das konkret getestete Produkt genutzt werden darf – und nicht für ähnliche Produkte, auch wenn sie nur in Größe oder Farbe abweichen.

Durch diese Entscheidung  hat der BGH dem Missbrauch bekannter Testsiegel einen großen Riegel vorgeschoben und dem Verbraucherschutz den Rücken gestärkt.

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