Achtjähriges Kind haftet für Personenschaden

Das Oberlandesgericht Celle  (Az.: 14 U 69/19) hat in Abänderung eines Urteil des Landgerichts Hannover (Az.: 16 O 9/17) am 19.02.2020 entschieden, dass ein achtjähriges Kind, das auf einer Uferpromenade mit dem Fahrrad auf eine Fußgängerin zufuhr, welche sodann stürzte als sie versuchte auszuweichen, für die verursachten Schäden haftet. Gemäß § 828 BGB sind Kinder unter sieben Jahren nicht haftbar zu machen. Das OLG führte aus, dass Kinder ab 7 Jahren für schuldhaft zugefügten Schaden Dritter haften, wenn sie bereits die erforderliche Einsicht in das zugefügte Unrecht haben. In dem konkreten Fall: Das achtjährige Kind fuhr auf die Fußgängerin zu, da es bereits länger nach hinten blickte. Das Gericht ging davon aus, dass das achtjährige Kind, das bereits seit dem fünften Lebensjahr am Straßenverkehr mit dem Fahrrad teilnimmt, wusste, dass es beim Radfahren nicht länger nach hinten sehen durfte. Folglich war die erforderliche Einsicht und damit auch die Haftung gegeben.

Das Kind wurde zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an die Fußgängerin verurteilt.

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