Das VG Freiburg hat entschieden (Urteil vom 10. Dezember 2019, Az.: 8 K 6149/18), dass ein Fruchtgummi, welches mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt wird, mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ beworben werden darf.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Dem Rechtsstreit vorausgegangen war ein vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenes Gutachten, dass eine entsprechende Deklarierung als irreführend angesehen hatte. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass die Lebensmittel-Informationsverordnung eine entsprechende Differenzierung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen nicht vorsehe.
Das VG Freiburg hat in seiner Entscheidung dieser Auffassung widersprochen. Nach Einschätzung des VG Freiburg werden die angesprochenen Verbraucher die Deklarierung „ohne künstliche Farbstoffe“ dahingehend richtig verstehen, dass dem beworbenen Produkt keine chemischen Färbemittel beigesetzt worden sind. Es kommt hier – so das VG Freiburg – entscheidend auf den allgemeinen Sprachgebrauch an.
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