Mit Haus und Hof…

Haftungsfragen spielen in der Wirtschaft eine große Rolle. Aus diesem Grund wird die Thematik auch gerne in der mündlichen Prüfung zum Wirtschaftsfachwirt/in (IHK) aufgegriffen, etwa im Hinblick auf die Haftung bei der KG. In seinem kostenlosen Schulungsvideo erläutert Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert die Zusammenhänge und zeigt somit beispielhaft, wie diese Prüfungsfrage strukturiert und inhaltlich ausreichend gelöst werden kann.

Wenn in der Prüfung beispielsweise die Frage gestellt wird: „Wie ist denn die Haftung bei der KG geregelt?", empfiehlt es sich, zunächst kurz auf die Abkürzung KG einzugehen. Damit beweist der Prüfling nicht nur Kompetenz, sondern bereitet sich sozusagen auch die Plattform für die eigentliche Antwort.

Die Abkürzung KG steht für „Kommandit-Gesellschaft". Ein wesentliches Merkmal dieser Gesellschaftsform ist somit das Vorhandensein eines oder mehrerer Kommanditisten, denen auf der anderen Seite die Komplementäre gegenüberstehen.

Zweigeteilte Haftung bei der KG

Die Haftung ist dabei zweigeteilt. In einem ersten Ansatz kann man nun formulieren, dass die Komplementäre genauso haften wie die OHG-Gesellschafter, d.h. Komplementäre sind sozusagen die Vollhafter, und Kommanditisten kann man auch als Teilhafter bezeichnen. Dies muss nun allerdings noch genauer ausgeführt werden.

Der Komplementär einer OHG, der Vollhafter, haftet unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. „Unmittelbar" bedeutet, dass ein Gläubiger sich unmittelbar an ihn wenden kann, nicht muss, aber kann, für eine Schuld, die die Gesellschaft hat. „Unbeschränkt" bedeutet: Das gesamte Privatvermögen des Komplementärs haftet. Und „gesamtschuldnerisch" bedeutet: Der Komplementär haftet für alle Schulden der Gesellschaft, auch die, für die der andere Komplementär verantwortlich war, die dieser veranlasst hat, d.h. für die Schulden, die dieser andere Komplementär gemacht hat. Unmittelbar, unbeschränkt, gesamtschuldnerisch sind drei wichtigen Worte, die hier prüfungsrelevant sind und man sich deshalb merken sollte.

Der Kommanditist, der Teilhafter, haftet auch unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, aber betragsmäßig begrenzt. Dazu ein Beispiel: Angenommen, der Kommanditist hat sich verpflichtet, eine Einlage zu leisten von 10.000 Euro. Und weiterhin angenommen, er hat die Einlage noch nicht geleistet. Dann haftet er für diese 10.000 Euro grundsätzlich unmittelbar, unbeschränkt, gesamtschuldnerisch. Unmittelbar bedeutet, ein Gläubiger kann sich unmittelbar an ihn wenden. Unbeschränkt bedeutet: Sein Privatvermögen haftet. Und gesamtschuldnerisch bedeutet: Er haftet für alle Schulden der Gesellschaft. Aber er haftet betragsmäßig begrenzt. Das heißt: Er haftet mit seinem Privatvermögen unmittelbar, unbeschränkt, aber eben betragsmäßig begrenzt.

Nun kann aber folgender Fall eintreten: Der Kommanditist zahlt von den 10.000 Euro zunächst 6.000 Euro ein. Dann hat er seine Haftung ausgeschlossen, aber nur für 6.000 Euro. Für die übrig gebliebenen 4.000 Euro haftet er wie beschrieben, nämlich unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.

Ein anderer Fall: Der Kommanditist zahlt die 10.000 Euro voll ein. Dann hat er seine private Haftung, dann hat er unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch ausgeschlossen, weil er diese 10.000 Euro in die Gesellschaft als seinen Kommanditistenanteil eingezahlt hat.

Dies ist die Regelung der Haftung des Kommanditisten. Die Rechtsgrundlage findet sich im zweiten Buch des HGB im zweiten Abschnitt, nämlich da, wo die Kommanditgesellschaft geregelt ist als Sonderform der OHG, genauer im § 171 im Handelsgesetzbuch.

Das komplette, kostenlose Video „http://mariusebertsblog.com/).

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