Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart: Wenn Schulen und Kitas schließen

STUTTGART. „Keine Frage, die Corona-Pandemie stellt Arbeitnehmer vor völlig neue Herausforderungen. Das Arbeitsrecht hat für ein solches Ausnahmeereignis noch kein „Schema F". Es braucht politische Entscheidungen, um Entgeltansprüche zu sichern", zeigt sich der Rechtsanwalt Matthias Bieringer überzeugt. Er führt gemeinsam mit Rechtsanwalt Benedikt Schad eine Sozietät für Arbeitsrecht in Stuttgart. Beide geben Antworten auf Fragen, die vor allem Eltern in der derzeitigen Situation umtreiben: Die Kita und die Schule sind geschlossen – wie wirkt sich das auf Arbeit und Lohn aus? Haben Arbeitnehmer einen Anspruch zu Hause zu bleiben, wenn die Betreuung nicht gewährleistet ist? Bekomme ich weiterhin Geld von meinem Arbeitgeber, wenn ich die Kinder zu Hause betreuen muss?

Kinderbetreuung und Arbeitsrecht – Rechtsanwälte aus Stuttgart informieren

„Durch die Corona-Pandemie ist in Deutschland ein flächendeckendes Betreuungsproblem entstanden. Arbeitnehmer sollten jetzt wissen, dass sie grundsätzlich verpflichtet sind, ihr Kind anderweitig betreuen zu lassen. Allerdings ist diese Vorgabe derzeit durch das Gebot, soziale Kontakte zu reduzieren und die Großeltern vor einer Infektion zu schützen, erheblich erschwert. Wir empfehlen, das offene Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Die praktikabelste in diesem Zusammenhang ist sicherlich das Home Office", fasst Rechtsanwalt Matthias Bieringer zusammen. Im Arbeitsrecht ist zudem folgendes geregelt: Können Arbeitnehmer die Betreuung ihrer kleineren Kinder aufgrund einer Kita- oder Schulschließung nicht gewährleisten und ist eine anderweitige Unterbringung ausgeschlossen, ist zu prüfen, ob sie sich vorübergehend im Sinne von § 616 BGB auf eine persönliche Verhinderung aufgrund von Sorgeverpflichtungen nach § 1626 S. 1 BGB berufen können.

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart: Wann ist eine Freistellung denkbar?

Danach kann für einen kürzeren Zeitraum, also einige Tage, ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bezahlte Freistellung resultieren. „Wichtig ist jedoch ein Blick in den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsvertrag. Denn dieser Anspruch kann dort ausgeschlossen worden sein", schildert Rechtsanwalt Benedikt Schad. Nach derzeitigem Stand ist die Bundesregierung dabei, für die aktuelle Situation neue gesetzliche Regelungen auf den Weg zu bringen. Bei einer Erkrankung des Kindes gelten die bestehenden Regeln: Arbeitnehmer können sich zur Betreuung für zehn Tage pro Elternteil freistellen lassen. Bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage.

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