Schiffsfonds – Schadensersatz und Rückforderung von Ausschüttungen

Schiffsfonds galten lange als sichere Kapitalanlage. In Folge der Finanzkrise 2008 mussten viele Fondsgesellschaften Insolvenz anmelden und Anleger verloren große Teile ihres investierten Geldes.

Schiffsfonds galten lange als wertstabile und sichere Kapitalanlage und erfreuten sich bei Anlegern entsprechender Beliebtheit. In den zurückliegenden Jahren mussten viele Anleger allerdings schmerzlich erfahren, dass Schiffsfonds keineswegs sichere, sondern riskante Kapitalanlagen sind. In Folge der Finanzkrise 2008 gerieten viele Schiffsfonds in große wirtschaftliche Schwierigkeiten und am Ende stand häufig die Insolvenz der Fondsgesellschaft verbunden mit hohen finanziellen Verlusten für die Anleger.

Mit der Insolvenz war das Kapitel für die Anleger oft noch nicht beendet. In vielen Fällen forderte der Insolvenzverwalter bereits erhaltene Ausschüttungen von den Anlegern zurück. Grundsätzlich sind die Anleger allerdings nicht schutzlos gestellt. Innerhalb der Verjährungsfristen können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ebenso ist die Rückforderung von Ausschüttungen nicht in jedem Fall gerechtfertigt und Anleger können sich dagegen wehren, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Die Insolvenz einer Fondsgesellschaft führt in vielen Fällen auch zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung. In der Praxis bedeutet dies, dass der Insolvenzverwalter Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordert. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Ausschüttungen gewinnunabhängig erfolgt sind und die Insolvenzmasse ohne die Rückzahlung nicht ausreicht, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Zudem darf der Anspruch auf Rückzahlung noch nicht verjährt sein. Dabei kann der Beginn der Verjährungsfrist schon mit Feststellung der Illiquidität und damit vor dem Eintritt der Insolvenz erfolgen. Daher ist im Einzelfall immer zu prüfen, ob die Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter gerechtfertigt ist.

Die Rückforderung durch die Fondsgesellschaft ist nur dann möglich, wenn es dazu eindeutige Regelungen im Gesellschaftsvertrag gibt.

Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung ist nicht das einzige Risiko, dem sich der Anleger bei der Beteiligung an einem Schiffsfonds aussetzt. Weitere Risiken sind z.B. die erschwerte Handelbarkeit der Anteile oder das Totalverlustrisiko. Wurden die Risiken in der Anlageberatung verschwiegen, können Schadensersatzansprüche innerhalb der Verjährungsfristen geltend gemacht werden. Dabei ist vor allem die zehnjährige Verjährungsfrist zu beachten. Danach sind keine Ansprüche mehr durchsetzbar.

Im Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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