MANNHEIM. Auch wenn die Arbeitswelt in erheblichen Maßen durch die Corona Krise durcheinandergewirbelt wird, bleiben aus Sicht des Arbeitsrechts Institutionen wie Arbeitnehmervertretungen durch Betriebsräte weiterhin bestehen. "Die Betriebsräte müssen sich derzeit ebenfalls auf Änderungen einstellen. Allerdings darf die Arbeit der Betriebsräte nicht einfach mit Verweis auf die Corona Krise außer Kraft gesetzt werden. Von Seiten des Bundesarbeitsministeriums gilt die Aufforderung, pragmatische Lösungen für die Arbeit von Betriebsräten mit dem Arbeitgeber zu finden", schildert Rechtsanwalt Matthias Bieringer, der eine Kanzlei für Arbeitsrecht in Mannheim führt. Aus seiner Tätigkeit als Anwalt für Arbeitsrecht weiß er: Derzeit steht vor allem das Zustandekommen von Beschlüssen im Fokus.
Anwalt fĂĽr Arbeitsrecht in Mannheim: Betriebsverfassungsgesetz kennt keine Videokonferenz
Wie können Betriebsräte ihre Arbeit aufrechterhalten und Beschlüsse fassen, wenn sie durch die Kontaktbeschränkungen zu Abstand verpflichtet sind? "Problem dabei: Im Betriebsverfassungsgesetz gibt es keine Regelungen zur Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen. Hier gilt der Normalfall, dass der Betriebsrat zu einer Sitzung zusammenkommt und Entscheidungen trifft. Doch was tun, wenn dieser Normalfall ausgeschlossen ist? Mit Blick auf den Gesundheitsschutz und die Vorgaben des Infektionsschutzes hat das Bundesarbeitsministerium mitgeteilt, dass die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung über Video- und Telefonkonferenzen einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype zulässig ist", gibt Matthias Bieringer eine Einschätzung des Ministeriums wieder. So können einzelne Betriebsratsmitglieder zugeschaltet und eine virtuelle Betriebsratssitzung durchgeführt werden.
Beschlüsse per Videokonferenz – was empfiehlt der Anwalt für Arbeitsrecht in Mannheim?
Doch wie verhält es sich mit den Beschlüssen, die über Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden? Dazu erklärt Rechtsanwalt Matthias Bieringer: "Nach derzeitiger Einschätzung, die auch vom Bundesarbeitsministerium gestützt wird, sind die Beschlüsse in Video- und Telefonkonferenzen wirksam. Der Betriebsratsvorsitzende muss jedoch sicherstellen, dass keine Außenstehenden an der Sitzung teilnehmen. Die Nichtöffentlichkeit muss gewahrt bleiben, auch wenn es keine handschriftlich unterzeichnete Anwesenheitsliste gibt. Insofern wird ein verantwortungsvoller Umgang mit dem technischen Equipment angemahnt."
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