LG Stuttgart verurteilt Daimler zu Schadensersatz bei Mercedes GLC 220d

München, 19.05.2020. Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat das Landgericht Stuttgart Daimler im Abgasskandal zu Schadensersatz verurteilt. Der Kläger kann gegen Rückgabe seines Mercedes GLC 220d die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das LG Stuttgart mit Urteil vom 21.04.2020 (Az.: 23 O 81/19).

 

„Das Gericht ist davon ausgegangen, dass Daimler mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung bei dem Fahrzeug verwendet hat. Dies habe die Daimler AG im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast auch nicht widerlegt. Daher sei sie zum Schadensersatz verpflichtet“, erklärt Rechtsanwalt Franz Braun, CLLB Rechtsanwälte, der das Urteil für seinen Mandanten erstritten hat.

 

Der Kläger hatte den Mercedes GLC 220d 4Matic mit dem Dieselmotor OM651 im April 2016 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 4.300 km für 47.350 Euro gekauft. Neben einem SCR-Katalysator und AdBlue-Tank wird bei dem Fahrzeug bei der Abgasreinigung auch ein sog. Thermofenster verwendet, dass dafür sorgt, dass die Abgasrückführung in bestimmten Temperaturbereichen reduziert wird.

 

Nach dem verpflichtenden Rückruf des Modells wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ließ der Kläger zwar das Software-Update aufspielen, machte im Februar 2019 aber auch Schadensersatzansprüche geltend.

 

Das LG Stuttgart gab der Klage weitgehend statt. Daimler habe in dem Fahrzeug mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger daher Anspruch auf Schadensersatz, so das Gericht.

 

Laut der Verordnung VO 715/2007/EG müsse ein Hersteller ein Fahrzeug so ausrüsten, dass die Emissionsgrenzwerte nicht nur im Prüfmodus, sondern auch unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Abschalteinrichtungen, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems reduzieren, seien daher unzulässig und nur in engen Ausnahmen erlaubt, führte das LG Stuttgart aus.

 

Da das KBA keine technischen Details zu den Gründen des verpflichtenden Rückrufs veröffentlicht habe, sei es dem Kläger nicht möglich detailliert vorzutragen, welche konkrete Steuerungsfunktion Gegenstand des Rückrufs war und wie diese wirkt. Für Daimler sei es hingegen ein Leichtes, hierzu Angaben zu machen. Dem sei der Autobauer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast aber nicht nachgekommen, so das Gericht. Daimler habe zwar vorgetragen, dass das KBA eine optimierte Aussteuerung der komplementären Berechnungsmodelle zum Betrieb des SCR-Katalysators gefordert habe, es sei aber unklar geblieben, was die Behörde konkret beanstandet habe und deshalb den Rückruf angeordnet hat, so das LG Stuttgart weiter.

 

Da Daimler kein Licht ins Dunkel gebracht habe, könne das Gericht auch nicht ansatzweise nachvollziehen, ob die Einwände des Autobauers gegen den Rückruf berechtigt sind. Daher sei davon auszugehen, dass Daimler zumindest im Hinblick auf das SCR-System eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat.

 

Ein Käufer dürfe davon ausgehen, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht und auch nicht nachträglich der Entzug der Typengenehmigung droht. Daher liege es nahe, dass der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. Der Schaden sei ihm schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden und lasse sich auch nicht durch ein Software-Update beseitigen. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse Daimler daher den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.

 

„Dieses Urteil wird auch durch die Einschätzung der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston zu Abschalteinrichtungen vom 30. April gestärkt. Sie erklärte, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie zu einem erhöhten Emissionsausstoß im normalen Straßenverkehr führen. Zudem hat auch den BGH Mercedes-Kunden mit Beschluss vom 28. Januar 2020 den Rücken gestärkt. Angesichts dieser Entwicklung sind die Chancen Schadensersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen, noch einmal erheblich gestiegen“, sagt Rechtsanwalt Braun.

 

Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/mercedes-abgasskandal/

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Franz Braun, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: braun@cllb.de Web: www.cllb.de

Veröffentlicht von:

CLLB Rechtsanwälte

Liebigstr. 21
80538 München
Deutschland
Telefon: 089/552 999 50
Homepage: http://www.cllb.de

Avatar Ansprechpartner(in): RA Hendrik Bombosch
Herausgeber-Profil öffnen

Firmenprofil:

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet. Neben den vier Partnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun sind mittlerweile auch Alexander Kainz, Thomas Sittner (LL.M.) und Hendrik Bombosch als Anwälte mit an Bord. Erklärter Schwerpunkt der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei ist Kapitalmarktrecht. Daneben umfasst das Beratungsspektrum aber auch Gesellschafts- und Steuerrecht. Seit Oktober 2007 ist CLLB Rechtsanwälte mit eigenem Büro in Berlin vertreten.

Informationen sind erhältlich bei:

RA Hendrik Bombosch
CLLB Rechtsanwälte
Dircksenstraße 47
10178 Berlin
Fon: 030 - 288 789 60
Fax: 030 - 288 789 620
Mail: bombosch@cllb.de
web: www.cllb.de

Vorherige bzw. nächste Pressemitteilung: