Rechtsfolge für den Großhandel: Cannabis muss auf Deutsch gekennzeichnet sein

Importeure und Pharmagroßhändler in Nordrhein-Westfalen müssen sich auf neue Anforderungen beim Umgang mit medizinischen Cannabisblüten einstellen. Wenn die Blüten aus Mitgliedsländern der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, gelten sie als Arzneimittel.

Erste Folgen aus der arzneimittelrechtlichen Einordnung sind auch auf den Cannabis-Dosen zu sehen. Denn Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind und keine Fertigarzneimittel sind, wie Cannabisblüten zur Rezepturherstellung, dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Behältnisse und äußere Umhüllungen in deutscher Sprache, in gut lesbarer Schrift und auf dauerhafte Weise gekennzeichnet sind.

In Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde liefert GECA Pharma ab sofort aus der Europäischen Union importierte Ware mit einem Etikett auf Deutsch aus. Damit regiert das Unternehmen auf die geänderten Rahmenbedingungen und bleibt weiterhin uneingeschränkt lieferfähig.

Das Arzneimittelrecht schreibt eine Kennzeichnung in deutscher Sprache in § 4 Absatz 4 Arzneimittelhandelsverordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Arzneimittelgesetz vor. Pharmagroßhändlern könnten strafrechtliche Konsequenzen drohen, wenn sie Cannabisblüten aus der Europäischen Union hierzulande nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorgaben vertreiben.

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