Gründer-Tipp: KfW-Gründerkredit für KMU, Startups und Selbständige

Der Gründerkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ermöglicht eine zinsgünstige Finanzierung von Gründungen, Nachfolgeregelungen oder Unternehmensfestigungen. Es werden Gründer sowie Freiberufler und gewerbliche mittelständische Unternehmen gefördert, die noch keine 5 Jahre bestehen (Aufnahme der Geschäftstätigkeit).

Die KfW ist die weltweit größte nationale Förderbank sowie nach Bilanzsumme die drittgrößte Bank Deutschlands.

ERP (European Recovery Program):
Diesem Begriff begegnet man bei den Förderprogrammen der KfW recht häufig, zum Beispiel beim “ERP-Kapital für Gründung”. ERP ist die Abkürzung von “European Recovery Program”. Hierbei handelt es sich um Fördermittel aus dem Europäischen Wiederaufbauprogramm, das 1948 im Rahmen des Marshall-Plans ins Leben gerufen wurde.

Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU können dabei besonders günstige Konditionen erhalten.

Mit dem ERP-Gründerkredit der KfW lassen sich Investitionen sowie Betriebsmittel über eine Vollfinanzierung von mehr als 500.000 Euro in Deutschland und im Ausland abwickeln. Außerdem fördert die KfW die Übernahme einer tätigen Beteiligung bei Gründung oder Unternehmensnachfolge.

Pro Unternehmensgruppe werden Kredite bis zu 1 Mrd. Euro vergeben. Die Kredite sind dabei auf max. 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder die doppelten Lohnkosten 2019 begrenzt. Kredite über mehr als 25 Mio. Euro dürfen außerdem max. 50 % der Gesamtverschuldung oder 30 % der Bilanzsumme der Unternehmensgruppe betragen. Die Zinsen liegen zwischen 1,00 % und 1,46 % p. a. für KMU bei 90 % Risikoübernahme.

Was sind beim ERP-Gründerkredit die Voraussetzungen?

Vom ERP-Gründerkredit (universell) profitieren Existenzgründer (auch Freiberufler), junge Unternehmen in den ersten 5 Jahren und Unternehmensnachfolger.

Für Investitionen im Ausland gilt: auch Tochtergesellschaften von Unternehmen und Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland werden gefördert

Dazu gehören auch Unternehmen mit vorüber­gehenden Finanzierungs­schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise. Galt das Unternehmen bis zum 31.12.2019 als Unternehmen in Schwierigkeiten, ist es allerdings von der Förderung ausgeschlossen.

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