Da es laut BaFin weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene aktuell Regelungen dazu gibt, besteht die erhöhte Gefahr eines sogenannten Greenwashing.
Von folgenden Befugnissen macht die BaFin im Hinblick auf nachhaltige Investmentvermögen nunmehr Gebrauch:
– Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) hat die BaFin die Einhaltung der im KAGB enthaltenen Verbote und Gebote zu überwachen und ist berechtigt, hierzu entsprechende Anordnungen zu treffen.
– Anlagebedingungen von inländischen Investmentvermögen unterliegen gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 KAGB einer Genehmigungspflicht durch die BaFin.
– Die Bezeichnung eines Investmentvermögens darf nach § 4 Abs. 1 KAGB nicht irreführen.
– Durch § 4 Abs. 2 KAGB wird die BaFin schließlich ermächtigt, über Richtlinien für den Regelfall festzulegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Anlagebedingungen entspricht.
– Artikel 4 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/1156 sieht zudem unter anderem vor, dass die in Marketing-Anzeigen des Fonds enthaltenen Informationen nicht irreführend sein dürfen.
Die BaFin Richtlinien enthält Vorgaben an die Ausgestaltung von Anlagebedingungen inländischer Publikumsinvestmentvermögen, die im Namen einen Nachhaltigkeitsbezug, z.B. „ESG" „nachhaltig/sustainable" oder „grün/green" aufweisen oder als explizit nachhaltig vertrieben werden.
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