Hauskauf ohne Trauschein – was zu beachten ist

Pressemitteilung OTTO STÖBEN 31.08.2021

Infos vom Immobilienprofi

Rund um Haus- und Grundeigentum gibt es eine Vielzahl komplizierter Sachverhalte, Regelungen und Entwicklungen, die es dem Laien nicht gerade einfach machen, immer die richtige Entscheidung zu treffen. In loser Folge geben Ihnen die Fachleute von OTTO STÖBEN unter der Rubrik „Infos vom Immobilienprofi“ Hinweise, die Sie umfassend zu einem bestimmten Immobilienthema informieren.
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Auch viele Paare, die nicht durch eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander verbunden sind, möchten immer öfter gemeinsames Wohneigentum erwerben. Da der Besitz unverheirateter Paare vom Gesetzgeber weniger gut geschützt wird und um nicht in diverse Fallstricke verwickelt zu werden, sollte man im Vorfeld sicherheitshalber Regelungen treffen. Andernfalls gibt es im Falle einer Trennung oder dem Tod eines Partners unter Umständen ein böses Erwachen.

Dabei sind vor allem zwei wichtige Aspekte zu klären:

Wie werden die Besitzverhältnisse an der Immobilie zwischen den Partnern verteilt und wie soll die Immobilie finanziert werden.

Grundsätzlich ist nur eine im Grundbuch eingetragene Person Eigentümer der Immobilie. Insofern steht auch nur dieser die Nutzung und Verwertung des Hauses zu.

Um die Besitzverhältnisse als auch die Finanzierung im Sinne beider Partner zu klären, gibt es die Möglichkeit, einen notariell beglaubigten Partnerschaftsvertrag aufzusetzen oder auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen.

Notariell beglaubigter Partnerschaftsvertrag

Hier können alle Vereinbarungen zum Kauf der Immobilie festgehalten werden. Es wird verbindlich festgelegt, zu welchem Anteil die beiden Partner jeweilig im Grundbuch eingetragen werden und wie die Beteiligung des einzelnen an der Tilgung des Darlehens ist.

Achtung: Da die Banken in der Regel darauf bestehen, dass beide Partner den Kreditvertrag unterschreiben, werden auch beide vollumfänglich mit dem ganzen Betrag haftbar gemacht. Das kann im Trennungsfall bedeuten, dass der Partner, der aus der Immobilie auszieht, weiterhin den Kredit bedienen muss. Aus diesem Grund sollte man auch den Fall einer Trennung in einem Partnerschaftsvertrag regeln. Besteht eine solche Regelung nicht, kann es im Trennungsfalle unter anderem zu einer Teilungsversteigerung kommen.

Nicht nur eine Trennung kann zu Schwierigkeiten führen. Verstirbt ein Partner, so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge. Bei Ehepartnern stellt dies rein rechtlich in der Regel kein Problem dar, bei nichtverheirateten Paaren geht der hinterbliebene Partner leer aus, wenn nicht über ein Testament geregelt wurde, dass dem jeweils anderen der Teil der Immobilie vererbt wird. Dabei muss berücksichtigt werden, dass trotzdem Erbschaftssteuern anfallen und Verwandte einen Pflichtteil erhalten. Hier sollte man die Einräumung eines Vorkaufsrechts oder eines lebenslangen Wohnrechts für den Partner in Betracht ziehen.

Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Zum Zweck eines gemeinschaftlichen Erwerbs einer Immobilie können die unverheirateten Partner auch eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Im Grundbuch wird hierbei die GbR als Eigentümerin eingetragen. Die Partner werden ebenso namentlich als Gesellschafter im Grundbuch vermerkt. Die Immobilie gehört beiden Partnern als Gesellschafter gemeinsam. Auch hier wird in dem Gesellschaftervertrag geregelt, wer welchen Anteil an der Immobilie besitzt, wie die Finanzierung anteilig erfolgen soll und welche Regelungen im Falle einer Trennung oder des Todes eines der Partner getroffen werden.

Ob Partnerschaftsvertrag oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts – die Partner sollten sich von ausgewiesenen Fachleuten beraten lassen, welche Rechtsform für sie die meisten Vorteile beinhaltet.

Veröffentlicht von:

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