Zinssatz von sechs Prozent „evident realitätsfern“

Essen – Die Richter bezeichnen einen Zinssatz von sechs Prozent in Niedrigzinszeiten als „evident realitätsfern". Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die Finanzämter ihre Zinsen auf Steuernachforderungen senken müssen. „Die Verzinsung von monatlich 0,5 Prozent ist angesichts der Niedrigzinsphase seit dem Jahr 2014 evident verfassungswidrig", so das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil, das am Mittwoch, den18.08.2021 veröffentlicht wurde (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 -, Rn. 1-264, )

Das gelte sowohl für Steuernachzahlungen als auch für Steuererstattungen. Allerdings dürfe der Satz bis zum Jahr 2018 noch angewendet werden. Erst auf nicht bestandskräftige Steuerbescheide ab 2019 seien Nachzahlungszinsen in dieser Höhe nicht mehr möglich. Diese, so das Gericht, müssten korrigiert werden. Wie hoch der Zinssatz konkret sein darf, hat das Bundesverfassungsgericht leider nicht festgelegt.

„Um welche Beträge es bei möglichen Erstattungen oder Rückforderungen bei dem vom Verfassungsgericht beanstandeten Steuerzins geht, lässt sich noch nicht konkret beziffern. Das wird davon abhängen, auf welche Höhe der Zins für die Zukunft festgesetzt wird. Der Gesetzgeber muss aber bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung treffen", erklärt Steuerberater Roland Franz.

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