Esther Omlin: Das Gesetz behandelt Urkundenfälschung als Straftat

Als Oberstaatsanwältin hat Dr. Iur. Esther Omlin oft das Erstaunen der Beklagten darüber erlebt, mit welcher Härte das Gesetz gegen Urkundenfälschung vorgeht. Mal eben eine Unterschrift nachmachen, weil der Betreffende gerade nicht da ist oder die Signatur möglicherweise verweigern könnte, oder ein Dokument erstellen, das man eigentlich nicht selbst ausstellen dürfte – für viele Menschen ist das nicht besonders verwerflich. Esther Omlin erklärt jedoch, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung schneller erfüllt ist, als man glaubt, und dass die Strafen härter ausfallen können, als man denken möchte.

– Esther Omlin über den Tatbestand der Urkundenfälschung und welche Arten es gibt
– Omlin erklärt das Strafmass für Urkundenfälschung
– Dr. Esther Omlin: Urkundenfälschung kann im Strafregisterauszug stehen
– Dr. iur. Esther Omlin über die Verjährung von Urkundenfälschung

ESTHER OMLIN ÜBER DEN TATBESTAND DER URKUNDENFÄLSCHUNG UND WELCHE ARTEN ES GIBT

Eine Urkundenfälschung liegt dann vor, wenn jemand sich oder anderen durch die Manipulation eines Dokuments einen Vorteil verschaffen will. Das Vertrauen in schriftliche Dokumente gilt als ein hohes Rechtsgut, das vom Gesetz geschützt wird. Urkundenfälschung liegt sowohl dann vor, wenn ein Dokument unberechtigterweise aufgesetzt wurde oder wenn unbefugte Änderungen in einem vorhandenen Dokument vorgenommen wurden. Auch eine Unterschrift darf nur von jener Person selbst stammen, deren Name die Unterschrift darstellen soll. Esther Omlin weist darauf hin, dass auch die Abänderung einer E-Mail eine Urkundenfälschung sein kann. Genauso strafrechtlich verfolgt wird das Erschleichen einer falschen Beurkundung, wenn jemand sich mit falschen Angaben eine echte Urkunde verschafft hat, und wenn auf einem echten Dokument falsche Angaben macht gemacht wurden (Falschbeurkundung). Esther Omlin warnt: auch die Benutzung einer nicht selbst gefälschten Urkunde ist eine Straftat. Alle Varianten von Urkundenfälschung sind im Schweizer Strafgesetzbuch ab Art. 251 aufgeführt.

ESTHER OMLIN ERKLÄRT DAS STRAFMASS FÜR URKUNDENFÄLSCHUNG

Esther Omlin fasst es kurz zusammen: Urkundenfälschung gilt grundsätzlich als Verbrechen, für das eine Geldstrafe, aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden kann. In Einzelfällen kann Urkundenfälschung als Bagatelle eingestuft werden, zum Beispiel wenn jemand in einer Vollmacht eine Unterschrift, die er ohnehin bekommen hätte, aus Bequemlichkeit fälscht.

ESTHER OMLIN: URKUNDENFÄLSCHUNG KANN IM STRAFREGISTERAUSZUG STEHEN

Nicht ins Strafregister aufgenommen werden Bagatellfälle von Urkundenfälschung, für die im Urteil eine Geldstrafe von weniger als 5000 Franken oder 180 Stunden gemeinnützige Arbeit verhängt werden. Alles was darüber verhängt wird, bis hin zu Freiheitsstrafen, kann zehn bis fünfzehn Jahre lang im Strafregisterauszug vermerkt sein, erklärt Esther Omlin.

ESTHER OMLIN ÜBER DIE VERJÄHRUNG VON URKUNDENFÄLSCHUNG

Entsprechend der verschieden schweren Arten der Urkundenfälschung werden auch unterschiedliche Urteile gefällt – und auch die Fristen der Verjährung richten sich danach. Leichtere Fälle und beispielsweise das Fälschen von Ausweisen verjähren nach sieben Jahren. Die meisten Arten der Urkundenfälschung jedoch, wie zum Beispiel das Erschleichen einer falschen Beurkundung und Urkundenfälschung im Amt, verjähren erst 15 Jahre nach der Tat, betont Esther Omlin.

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