BFH: Veräußerungsgewinn auf häusliches Arbeitszimmer bleibt steuerfrei

Der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn beim Verkauf einer selbst genutzten Immobilie ist steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: IX R 27/19).

Wird eine Immobilie, die selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde, verkauft, muss der Veräußerungsgewinn in der Regel nicht versteuert werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Das gilt auch für den Teil des Veräußerungsgewinn, der auf ein häusliches Arbeitszimmer fällt, das in den Jahren zuvor von der Einkommensteuer abgesetzt wurde. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. März 2021 entschieden. Auch ein häusliches Arbeitszimmer falle unter die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und sei damit von der Besteuerung ausgenommen, so der BFH.

Mit der Entscheidung hat sich der BFH gegen ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Oktober 2000 gestellt, wonach ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu Wohnzwecken dient.

In dem Fall vor dem BFH hatte eine Lehrerin ihre Eigentumswohnung verkauft, in der sie selbst rund fünf Jahre gewohnt hatte. Einen Raum hatte sie als häusliches Arbeitszimmer genutzt und machte dafür Werbungskosten geltend, die vom Finanzamt auch anerkannt wurden. Die Lehrerin verkaufte ihre Eigentumswohnung zwar nach fünf Jahren und damit innerhalb der zehnjährigen Haltefrist. Da sie die Immobilie aber selbst zu Wohnzwecken genutzt hat, ist ihr Verkaufsgewinn steuerfrei. Für den Gewinn der anteilig auf das Arbeitszimmer entfällt, wollte das Finanzamt jedoch Einkommensteuer einbehalten, weil der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgte.

Dagegen wehrte sich die Frau mit Erfolg. Wie schon das Finanzgericht Baden-Württemberg in erster Instanz entschied auch der BFH, dass der Veräußerungsgewinn für das Arbeitszimmer ebenfalls steuerfrei ist.

Der BFH führte aus, dass mit dem Verkauf der Wohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist zwar ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Von einer Besteuerung des Gewinns sei aber abzusehen, wenn die Immobilie ausschließlich zu eigene Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr des Verkaufs und den beiden Jahren zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken schließe auch ein häusliches Arbeitszimmer ein, denn auch dieses werde regelmäßig in geringem Umfang zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

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