Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster geht der festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust einer GmbH auf atypisch stille Gesellschaft über, sofern die GmbH an ihr beteiligt ist.
Voraussetzung für den Übergang eines Gewerbeverlusts ist die Unternehmeridentität und die Unternehmensidentität, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Das Finanzgericht Münster hat dazu mit Urteil vom 5. November 2021 entschieden, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust einer GmbH auf eine atypisch stille Gesellschaft übergeht, wenn die GmbH an ihr beteiligt ist (Az.: 14 K 2364/21 G,F).
Klägerin in dem Verfahren war eine GmbH. Für diese war 2009 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a GewStG in Höhe von knapp 500.000 Euro festgestellt worden. Die beiden Gesellschafter der GmbH gingen zum 1. Januar 2010 eine stille Beteiligung am Handelsgewerbe der GmbH ein. Dadurch entstand eine atypisch stille Gesellschaft.
Da die GmbH als Inhaberin des Handelsgesellschaft an der stillen Gesellschaft beteiligt ist, machte die Klägerin geltend, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf die atypisch stille Gesellschaft übertragen wird. Das lehnte das Finanzamt ab. Der Verlust könne lediglich auf Ebene der GmbH vorgetragen werden.
Das Finanzgericht Münster sah dies anders. Der für die GmbH festgestellte Gewerbeverlust sei anteilig bei der atypisch stillen Gesellschaft zu berücksichtigen. Das begründete das Gericht damit, dass die dafür erforderliche Unternehmeridentität in Bezug auf die GmbH vorliege. Ein Unternehmerwechsel habe durch die Einbringung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft bzw. in eine atypisch stille Gesellschaft nicht stattgefunden. Die Personengesellschaft sei zwar Schuldnerin der Gewerbesteuer, die Unternehmer des Betriebs seien aber ihre Gesellschafter, so das Gericht.
Ebenso liege auch die erforderliche Unternehmensidentität vor. Der vormals von der GmbH ausgeübte Gewerbebetrieb sei identisch mit dem Gewerbebetrieb der atypisch stillen Gesellschaft. Der Betrieb sei im Ganzen übergegangen. Zudem blieb die GmbH auch Inhaberin des Handelsgewerbes, an dem sich die atypisch stillen Gesellschafter ausnahmslos beteiligt haben.
Der für die GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust gehe im Ergebnis auf die atypisch stille Gesellschaft über, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist, so das FG Münster, das die Revision zum BFH zugelassen hat (Az.: IV R 25/21).
Erfahrene Rechtsanwälte können im Steuerstreit beraten.
https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/steuerstreit.html
* * * * *
Publiziert durch PR-Gateway.de.
Veröffentlicht von:
MTR Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10
50667 Köln
Deutschland
Telefon: +49 221 2927310
Homepage: https://www.mtrlegal.com
Ansprechpartner(in): Michael Rainer
Pressefach öffnen
Informationen sind erhältlich bei:
MTR RechtsanwälteHerr Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
fon ..: +49 221 2927310
web ..: https://www.mtrlegal.com
email : info@mtrlegal.com
Zuletzt veröffentlicht:
• Vertragsrecht – Neue Anforderungen an die AGB - 13.06.2022
• Mobilitätsrichtlinie soll grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen in der EU erleichtern - 26.05.2022
• Gerichte bewerten Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen als unzulässig - 23.05.2022
• Werbung mit "Rabatt auf alles" wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Produkte ausgenommen sind - 20.04.2022
• EuG: Unionsmarke muss Unterscheidungskraft aufweisen - 17.04.2022
• BGH: Schadenersatz bei Markenverletzung eines Testsiegels - 14.04.2022
• Geschützte dreidimensionale Marke – Unzulässige Nachahmung einer Saftflasche - 08.04.2022
• FG Köln: Gewinne aus Handel mit Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig - 02.04.2022
• Champagner-Streit – OLG München stärkt geschützte Ursprungsbezeichnungen - 19.01.2022