Werbung mit „Rabatt auf alles“ wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Produkte ausgenommen sind

Eine Werbeaussage „15 Prozent Rabatt auf alles" ist wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Produkte vom Rabatt ausgenommen sind. Daran ändere auch ein Sternchenhinweis nichts, entschied das LG Hamburg.

Mit großzügigen Rabatten „auf alles" sollen Verbraucher angelockt werden. Erst bei genauerem Hingucken wird klar, dass der Begriff „alles" relativ ist. In Prospekten, Newslettern u.ä. wird oft mit einem Sternchen darauf hingewiesen, dass verschiedene Produkte von der Aktion ausgenommen sind", erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20. Dezember 2021 entschieden, dass die Werbeaussage „Nur heute 15 % Rabatt auf alles" wettbewerbswidrig ist, wenn wesentliche Produkte von der Rabattauktion ausgeschlossen sind. Das gelte auch, wenn durch ein Sternchen darauf hingewiesen wird, dass der Rabatt nicht für alle Produkte gilt, so das Gericht.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen in einem Online-Newsletter mit „Nur heute 15 % Rabatt auf alles" geworben und die Aussage mit einem Sternchen versehen. Unter dem Sternchenhinweis am Ende des Newsletters führte das Unternehmen dann eine Reihe von Produkten auf, die von der Rabattaktion ausgeschlossen waren.

Grundsätzlich könne eine Werbeaussage zwar durch einen Sternchenhinweis relativiert werden. Dies gelte jedoch nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, bedeutende Teile des Produktsortiments von der Aktion per Sternchenhinweis ausgeschlossen werden, so das LG Hamburg. Denn der Verbraucher werde nicht damit rechnen, dass der Rabatt für relevante Teile des Sortiments nicht gilt und der Sternchenhinweis ihn darüber aufklären soll. Erschwerend käme in diesem Fall noch hinzu, dass die Aufklärung über den Sternchenhinweis nicht in der Nähe zu der Werbeaussage stehe, sondern erst am Ende des Newsletters. Dadurch steige die Wahrscheinlichkeit, dass der Hinweis vom Verbraucher nicht wahrgenommen werde. Die Werbung sei nicht so gestaltet, dass der Verbraucher die Auflösung des Sternchenhinweises zur Kenntnis nimmt.

Die Werbung sei daher wettbewerbswidrig und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), entschied das LG Hamburg.

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