Schenkungen und Erbschaften 2023

Ab diesem Jahr wird die Bürokratie nicht weniger und auch die Kosten steigen in allen Bereichen. Auch bei den Schenkungen und Erbschaften sind in diesem Jahr einige Dinge verändert worden. Für den Erwerb einer Immobilie im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung zahlt man die sogenannte Schenkung-oder Erbschaftssteuer. Ausnahme man hat eine Steuerbefreiung und bleibt unter dem Freibetrag. So bleibt die Vererbung des Selbstgenutzten Familienheimes unter verschiedenen Umständen steuerfrei. Wird ein Mehrfamilienhaus übertragen und man ist nicht selbst Bewohner oder eine Immobilie geht an Geschwister, Neffen, Onkel und Nichten, dann wird es steuerlich sehr preisintensiv. Das liegt insbesondere daran, dass Grundlage für die Schenkung- und Erbschaftsteuer die Verkehrswerte, also die „echten" Werte der Immobilen, sind –  und diese sind in den letzten Jahren extrem gestiegen. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 die Parameter für die Ermittlung der steuerlichen Grundstückswerte nach oben angepasst so dass Verschenken und Vererben ab diesem Jahr teurer ist.
 
Da die Verkehrswerte durch die Finanzverwaltung pauschal ermittelt werden und das aufgrund einer Statistik nach Gebäudeart in einem der gängigen Verfahren fallen manche Berechnungen eher falsch aus. Siehe auch unsere Blogs über Vergleichswert, Ertragswert und Sachwertverfahren. Sollten Sie mit den ermittelten Werten nicht einverstanden sein beauftragen Sie einen Gutachter, dies ist vor allem bei Renovierungsbedürftigen Häusern  empfehlenswert. Den Gutachter müssen Sie allerdings selbst bezahlen, auch dann wenn dieser einen Wert nachweist der mehr als deutlich unter dem pauschalisierten Wert liegt. Die meisten Gutachter nehmen zwischen 3000 -5000 Euro. Sollten Sie einen Gutachter benötigen, ich liege unter den Preisen, gern können Sie mich kontaktieren unter www.dieimmobilienbesichtiger.com    und ein Angebot anfordern. 

Aufgrund der Anpassung durch den Gesetzgeber wurden die pauschalisierten Grundstückswerte angepasst. So hat er die Ermittlung und Anwendung der so genannten Liegenschaftszinssätze sowie der Bewirtschaftungskosten geändert und auch zeitgleich  Regionalfaktoren eingeführt, mit denen der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt werden soll. Die Auswirkungen eines neuen Liegenschaftszinses können ausreichen, denn der Liegenschaftszins wird zu Wertermittlung im Ertragswertverfahren herangezogen. Klingt jetzt erst mal abwegig aber desto höher der Liegenschaftszins ist desto niedriger ist der Ertragswert der Immobilie, das resultiert aus dem Reinertrag des Grundstücks um den Betrag zu vermindern sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwertes ergibt. Die derzeitige Regelung heißt, liegt von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinsen vor, wird zum Beispiel ein Zinssatz von 5  Prozent auf Mietgrundstücke erhoben. Dieser Wert soll aber zukünftlich nur noch bei 3,5 Prozent liegen. 

Wir möchten aber darauf aufmerksam machen, dass die Immobilienwerte für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer deutlich ansteigen werden, es wird unter vorgehaltener Hand eine Steigung der Erbschaft- und Schenkungsteuer um 20 -30 Prozent für Wohngebäuden gesprochen 

Veröffentlicht von:

SV Büro Melanie Boese-Czekala

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