Wichtige Änderung: Registrierkassen-Meldung ab 2025

Essen – Am 1. Januar 2025 startet die lange angekündigte Meldepflicht für elektronische Kassensysteme. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es für Kassen, die bereits in Betrieb sind, eine Übergangsregelung gibt. Elektronische Kassensysteme sollten ursprünglich schon ab 2020 beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden, allerdings wurde die Meldepflicht mehrfach verschoben, da es weder in Papierform noch in digitaler Form ein entsprechendes Verfahren gab.

Laut Bundesfinanzministerium wird es in Kürze aber so weit sein. Das Mitteilungsverfahren über das Programm „Mein Elster" und die ERiC-Schnittstelle stehe ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung, heißt es aus dem Ministerium.

Steuerberater Roland Franz erklärt, was das für Händler, Handwerker und Gastronomen konkret bedeutet: „Registrierkassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme, wie zum Beispiel Waagen mit Kassenfunktion, sowie die dazugehörige TSE müssen beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Also im Grunde alle Kassen, die mit Strom versorgt werden müssen. Eine Übermittlungsmöglichkeit wird ab dem 1. Januar 2025 über das Programm „Mein Elster" zur Verfügung gestellt. Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Damit hat das Ministerium also eine Übergangsfrist für Altfälle geschaffen".

Hinweise zu den amtlichen Veröffentlichungen:

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat unter https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Elektronische_Kassensysteme/default.php?f=LfSt die amtliche Formulierung der Gesetzeslage veröffentlicht.

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Juni 2024 kann unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-06-28-mitteilungsverpflichtung-nach-AO.html
heruntergeladen werden.

Zusammengefasst heißt es dort zu den Kassensystemen:

– Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
– Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.
– Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.
– Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme in einer einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind.

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