avdepot.expert ordnet ein, wie das ab 2027 startende Altersvorsorgedepot in der Rentenphase steuerlich und krankenversicherungsrechtlich behandelt wird.
HAUPTTEXT: Ab 2027 ersetzt das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente. Für Sparer stellt sich dann eine neue Frage: Wie wird die Auszahlung im Alter besteuert, und fallen zusätzlich Krankenversicherungsbeiträge an? avdepot.expert, die redaktionelle Informationsplattform der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG, hat die Regeln zur Auszahlungsphase zusammengefasst.
Beim Altersvorsorgedepot stehen zwei Auszahlungswege zur Wahl: die lebenslange Leibrente oder der Auszahlungsplan, bei dem das Kapital investiert bleibt und mindestens bis zum 85. Lebensjahr in Raten ausgezahlt wird, mit einer Neuberechnung der Rate alle drei Jahre. Steuerlich wird der geförderte Teil – Eigenbeiträge bis 1.800 Euro im Jahr plus Zulagen und Erträge – in beiden Fällen voll mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Beim ungeförderten Teil hängt die Besteuerung von der gewählten Auszahlungsform ab: Leibrenten folgen der Ertragsanteilsbesteuerung, Auszahlungspläne besteuern den Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen. Wer mindestens zwölf Jahre eingezahlt hat und das 62. Lebensjahr vollendet hat, versteuert davon nur die Hälfte – mit vollem Steuersatz und Progressionswirkung. Zusätzlich lässt sich zu Rentenbeginn bis zu 30 Prozent des Kapitals auf einmal entnehmen.
Eine zweite Frage betrifft die Krankenversicherung. Wer als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, zahlt nach geltendem Recht keine Beiträge auf die Depot-Auszahlung, weil private Altersvorsorgeverträge keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V sind. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen dagegen nach § 240 SGB V auf die volle Auszahlung Beiträge entrichten. Für privat Versicherte spielt die Auszahlung wegen der einkommensunabhängigen Prämie keine Rolle. Offen ist bislang, ob eine künftige Verwaltungsanweisung diese Einordnung für das Altersvorsorgedepot ausdrücklich bestätigt.
Auch für Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 EStG gilt: Nicht die Einkunftsart entscheidet über die Beitragspflicht auf die Auszahlung, sondern der jeweilige Krankenversicherungsstatus im Alter.
Die vollständige Einordnung mit allen Details zur Besteuerung und zur Krankenversicherung ist bei avdepot.expert veröffentlicht: https://www.avdepot.expert/aktuelles/altersvorsorgedepot-auszahlung-steuern.html
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