Tabaksteuer auf E-Liquids: 0,32 Euro je Milliliter seit 2026, Gesetzentwurf sieht Stufen bis 2030 vor

Lüdenscheid, 29.09.2026 – Liquids für E-Zigaretten sind in Deutschland seit dem 1. Juli 2022 tabaksteuerpflichtig. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die letzte im geltenden Tabaksteuergesetz (TabStG) festgelegte Stufe von 0,32 Euro je Milliliter. Am 24. September 2026 hat der Bundestag in erster Lesung einen Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten, der ab 2027 weitere Stufen vorsieht. Darauf weist die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) aus Lüdenscheid hin, die den Onlinehandel Vapechamp betreibt. Die Übersicht stützt sich auf den Gesetzestext, Bundestagsdrucksachen sowie Veröffentlichungen des Zolls und des Statistischen Bundesamts.

„Substitute für Tabakwaren“: die gesetzliche Einordnung

Nach § 1 Abs. 1 TabStG unterliegen neben Tabakwaren auch „Substitute für Tabakwaren“ der Tabaksteuer. § 1 Abs. 2c TabStG definiert sie als Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind. Ein Nikotingehalt ist in der Definition nicht vorausgesetzt. Die Generalzolldirektion nennt als größte Produktgruppe ausdrücklich „nikotinhaltige und nikotinfreie Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten“. Die Steuer knüpft damit an die Flüssigkeit an und erfasst auch nikotinfreie E-Zigaretten und Liquids.

Bemessung nach Millilitern: geltende Stufen und Gesetzentwurf

Bei Substituten für Tabakwaren ist für die Steuerhöhe die Menge in Millilitern maßgeblich; einen Kleinverkaufspreis zieht der Zoll hier nicht heran. § 2 Abs. 1 Nr. 7 TabStG legt vier Stufen fest: 0,16 Euro je Milliliter vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023, 0,20 Euro im Jahr 2024, 0,26 Euro im Jahr 2025 und 0,32 Euro ab dem 1. Januar 2026.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Bundestagsdrucksache 21/7859 vom 7. September 2026) sieht für Substitute 0,33 Euro je Milliliter im Jahr 2027, 0,34 Euro im Jahr 2028, 0,35 Euro im Jahr 2029 und 0,36 Euro ab dem 1. Januar 2030 vor. Nach der ersten Lesung wurde der Entwurf an die Ausschüsse überwiesen, federführend ist der Finanzausschuss. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 beschlossen, keine Einwendungen zu erheben. Verabschiedet ist das Gesetz nicht (Stand: 29. September 2026); bis zu einer Änderung gilt der Satz von 0,32 Euro je Milliliter.

Basen, Aromen, Shortfills und Longfills

Nach den Hinweisen der Generalzolldirektion zählen neben fertig gemischten Liquids auch reine Nikotinlösungen, nikotinhaltige Mischkomponenten sowie Gebinde mit „Leerraum“ zum Beimischen weiterer Komponenten, sogenannte Shortfill- und Longfill-Produkte, zu den Substituten. Nikotinfreie Basen aus Glyzerin und Propylenglykol sowie Aromen sind steuerpflichtig, wenn sie als Mischkomponenten für E-Zigaretten bestimmt sind. Diese Zweckbestimmung ergibt sich laut Zoll unter anderem aus Marktplatzierung und Aufmachung der Kleinverkaufspackung; fehlt sie, entfällt die Besteuerung. Wer unversteuertes Glyzerin oder Aroma in einer E-Zigarette verwendet, stellt nach Auffassung des Zolls ohne Erlaubnis ein Substitut her.

Steuerzeichen und amtliche Statistik

Nach § 1b TabStG gelten die Vorschriften für Tabakwaren, soweit nicht anders bestimmt, auch für Substitute; für bestimmte Beförderungen, etwa unter Steueraussetzung, verweist die Vorschrift auf das Kaffeesteuerrecht. Entrichtet wird die Steuer nach § 17 TabStG durch Verwendung von Steuerzeichen, die der Hersteller oder Einführer beim Zoll bestellt. Bei Substituten ist ihm gleichgestellt, wer sie zu gewerblichen Zwecken aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bezieht.

Nach der Tabaksteuerstatistik des Statistischen Bundesamts wurden im Jahr 2025 1,5 Millionen Liter Substitute für Tabakwaren versteuert, 18,2 Prozent mehr als 2024. Vor dem 1. Juli 2022 waren Liquids in dieser Statistik nicht erfasst.

„Für die Tabaksteuer kommt es bei Liquids nicht auf den Nikotingehalt an, sondern auf die Bestimmung zur Verwendung in E-Zigaretten und die Füllmenge in Millilitern“, sagt Mustafa Celik, Geschäftsführer der SOMUVA UG (haftungsbeschränkt). „Ob die im Entwurf vorgesehenen weiteren Stufen kommen, entscheidet sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Bei Einzelfragen zur Einordnung eines Produkts verweist der Zoll auf das zuständige Hauptzollamt.“

Über die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt)

Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Lüdenscheid (Amtsgericht Iserlohn, HRB 11627) betreibt den Onlinehandel Vapechamp für E-Zigaretten und Zubehör.

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