EU-Tabaksteuerrichtlinie: Vorschlag für EU-Mindeststeuer auf E-Liquids weiter ohne Ratsbeschluss

Lüdenscheid, 29.09.2026 – Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2025 vorgeschlagen, die EU-Tabaksteuerrichtlinie 2011/64/EU durch eine Neufassung zu ersetzen (COM(2025) 580). Danach würden Liquids für E-Zigaretten erstmals einer EU-weiten Mindest-Verbrauchsteuer unterliegen. Mehr als ein Jahr später ist der Vorschlag nicht beschlossen. Darauf weist die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) aus Lüdenscheid hin, die den Onlinehandel Vapechamp betreibt. Grundlage sind Dokumente von Kommission, Rat und Europäischem Parlament.

Zwei Mindestsätze je nach Nikotingehalt

Artikel 22 des Entwurfs sieht für Liquids zwei Stufen vor. Bei 0 bis 15 Milligramm Nikotin je Milliliter soll die Verbrauchsteuer mindestens 20 Prozent des Kleinverkaufspreises einschließlich aller Steuern oder einem Unionssatz von 0,12 Euro je Milliliter entsprechen. Bei mehr als 15 Milligramm je Milliliter nennt der Entwurf 40 Prozent oder 0,36 Euro je Milliliter. Nach Artikel 12 würden die Unionssätze alle drei Jahre an die Verbraucherpreise angepasst; der national geltende Mindestbetrag richtete sich zu einem Drittel nach dem Preisniveau des Mitgliedstaats.

Nach Artikel 9 gelten als Liquids ausdrücklich auch solche ohne Nikotin, sofern sie zur Verwendung in E-Zigaretten bestimmt sind. Die Kommission begründet das damit, Steuerumgehung durch Selbstmischen zu begrenzen, bei dem nikotinfreien Liquids hoch konzentrierte Nikotinlösung zugesetzt wird. Anknüpfungspunkt wäre die Flüssigkeit, nicht das Gerät; nach dem Wortlaut fielen damit auch nikotinfreie Liquids und E-Zigaretten darunter, soweit sie solche Flüssigkeiten enthalten. Daneben erfasst der Entwurf unter anderem Tabakerhitzer, Nikotinbeutel und sonstige Nikotinerzeugnisse. Als Anwendungsbeginn sieht er den 1. Januar 2028 vor. Ein zweiter Vorschlag (COM(2025) 581) ändert die allgemeine Verbrauchsteuerrichtlinie (EU) 2020/262; laut Kommission sollen deren Vorschriften, etwa zu Beförderung und Kontrolle, künftig auch für die neu erfassten Erzeugnisse einschließlich Liquids gelten.

Einstimmigkeit im Rat, Ablehnung im Parlament

Rechtsgrundlage ist Artikel 113 AEUV: Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses. Laut dem Steuerbericht des Rates vom 12. Juni 2026 haben die Ministerinnen und Minister im Rat (ECOFIN) am 10. Oktober 2025 über den Vorschlag beraten und insbesondere die Ausweitung auf neue Produkte grundsätzlich begrüßt. Einige Mitgliedstaaten äußerten Bedenken zur Höhe der vorgeschlagenen Anhebung der Mindeststeuersätze für Tabak, zu unzureichenden Übergangsfristen und zum Mechanismus der regelmäßigen Anpassung. Nach Beratungen über Kompromisstexte im Ausschuss der Ständigen Vertreter am 3. Juni 2026 wurde der Punkt von der Tagesordnung der ECOFIN-Sitzung am 12. Juni 2026 genommen.

Das Europäische Parlament hat den Kommissionsvorschlag in seiner legislativen Entschließung vom 17. Juni 2026 abgelehnt und die Kommission aufgefordert, ihn zurückzunehmen. In der Schlussabstimmung über den Vorschlag stimmten laut Abstimmungsprotokoll 181 Abgeordnete dafür, 439 dagegen, 38 enthielten sich. Die Legislative Beobachtungsstelle des Parlaments führt das Verfahren weiterhin mit dem Stand „Awaiting final decision“. Laut ihrem Jahresbericht zur Besteuerung vom Juli 2026 wird der Vorschlag weiter im Rat beraten; die Kommission unterstützt eine Einigung.

Einordnung für Deutschland

In Deutschland sind Liquids bereits als „Substitute für Tabakwaren“ tabaksteuerpflichtig; nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 TabStG gilt seit dem 1. Januar 2026 ein Satz von 0,32 Euro je Milliliter, und der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7859) sieht für 2027 bis 2030 Stufen von 0,33 bis 0,36 Euro je Milliliter vor. Nach Angaben der Kommission im Vorschlag besteuerten zu diesem Zeitpunkt 23 europäische Staaten Liquids bereits national.

Unabhängig vom Steuerverfahren hat die Kommission am 2. April 2026 ihre Evaluierung der Tabakprodukt-Richtlinie 2014/40/EU und der Tabakwerbe-Richtlinie veröffentlicht (SWD(2026) 111). Sie kündigte an, 2026 eine Überarbeitung des Rechtsrahmens zur Tabakkontrolle vorzuschlagen.

„Der Kommissionsvorschlag würde erstmals einen EU-weiten Mindestrahmen für die Besteuerung von Liquids schaffen, und zwar auch für nikotinfreie“, sagt Mustafa Celik, Geschäftsführer der SOMUVA UG (haftungsbeschränkt). „Ob und in welcher Form er kommt, entscheiden die Mitgliedstaaten im Rat einstimmig. Für Liquids in Deutschland bleibt bis dahin das Tabaksteuergesetz maßgeblich.“

Über die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt)

Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Lüdenscheid (Amtsgericht Iserlohn, HRB 11627) betreibt den Onlinehandel Vapechamp für E-Zigaretten und Zubehör.

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