Aromenverbote für E-Zigaretten: EU-Kommission nennt acht Mitgliedstaaten mit nationalen Regeln

Lüdenscheid, 29.09.2026 – Das EU-Recht enthält keine gemeinsamen Regeln zu Aromen in E-Zigaretten. In ihrer Evaluierung der Tabakprodukt-Richtlinie vom 2. April 2026 nennt die EU-Kommission acht Mitgliedstaaten, die nach den ihr bei der Erstellung vorliegenden Informationen Aromen in E-Zigaretten und Nachfüllbehältern verboten haben: Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, die Niederlande, Slowenien und Ungarn. Darauf weist die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) aus Lüdenscheid hin, die den Onlinehandel Vapechamp betreibt. Die Übersicht stützt sich auf Gesetzestexte und Dokumente der Kommission.

Tabak als einzige Ausnahme

In den Niederlanden dürfen nach dem Tabaks- en rookwarenbesluit in nikotinhaltigen und nikotinfreien Flüssigkeiten nur geschmacksbestimmende Zusatzstoffe verwendet werden, die per Ministerialverordnung zugelassen sind. Nach Angaben der niederländischen Regierung dürfen seit dem 1. Januar 2024 nur noch E-Zigaretten mit Tabakaroma verkauft werden. Finnland regelt Aromen im Tabakgesetz von 2016: Nikotinliquids dürfen keinen charakteristischen Geruch oder Geschmack haben, als solcher gilt jeder außer Tabak. Seit dem 1. Januar 2017 gilt das auch für nikotinfreie Liquids.

Litauen verbietet seit dem 1. Juli 2022 Aromastoffe in Liquids mit Ausnahme von Tabakgeruch und -geschmack; seit dem 1. November 2024 nennt das Gesetz Menthol ausdrücklich als unzulässig und verbietet zusätzlich Zucker und Süßungsmittel. In Lettland dürfen Liquids seit dem 1. Januar 2025 nur noch Aromastoffe enthalten, die im Anhang des Gesetzes als tabakgebend aufgeführt sind. Slowenien lässt nach einer im April 2024 verkündeten Gesetzesänderung in Liquids mit und ohne Nikotin nur noch Tabakgeschmack oder -geruch zu; aromatisierte Produkte durften danach noch höchstens zwölf Monate in Verkehr gebracht werden.

Ausnahme für Menthol, Ungarn ohne Ausnahme

Dänemark und Estland lassen neben Tabak auch Menthol zu. Das dänische Verbot in § 25 a des Gesetzes über E-Zigaretten erfasst E-Zigaretten, Nachfüllbehälter mit und ohne Nikotin sowie Aromen zur Verwendung in E-Zigaretten. Es gilt seit dem 1. April 2021, für Ware, die vor diesem Datum hergestellt wurde, seit dem 1. April 2022. In Estland dürfen Liquids mit und ohne Nikotin seit dem 29. Mai 2020 keine Geschmacks- oder Geruchsstoffe enthalten, ausgenommen Tabak und Menthol. In Ungarn dürfen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter nach der Regierungsverordnung 39/2013 seit dem 20. August 2016 keinen Aromastoff enthalten; eine Ausnahme für Tabak sieht die Vorschrift nicht vor. Für nikotinfreie Flüssigkeiten gilt dasselbe.

Nach der Tabakprodukt-Richtlinie 2014/40/EU zählen zu einer E-Zigarette auch Kartuschen und Tanks. Die genannten nationalen Vorschriften knüpfen an die Flüssigkeit oder an E-Zigaretten und Nachfüllbehälter an; nach ihrem Wortlaut betreffen sie damit Liquids in Nachfüllbehältern ebenso wie vorbefüllte Pods.

Rechtslage in Deutschland

Das Tabakerzeugnisgesetz verbietet ein charakteristisches Aroma in § 5 nur bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzten Tabakerzeugnissen. Für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, auch nikotinfreie, regelt § 13 die Inhaltsstoffe: Bei der Herstellung der Flüssigkeit dürfen außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Nach § 28 der Tabakerzeugnisverordnung dürfen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter zudem keinen der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten. Dazu gehören Vitamine, Koffein und Taurin sowie die Aromastoffe Diacetyl, 2,3-Pentandion, 2,3-Hexandion, 2,3-Heptandion und Cumarin. Das deutsche Recht knüpft damit an einzelne Stoffe an, nicht an das Aroma eines Produkts.

Ausblick auf EU-Ebene

In ihrer Evaluierung führt die Kommission aus, dass die fehlenden EU-Regeln zu unterschiedlichen nationalen Ansätzen geführt haben, die von vollständigen Verboten bis zu fehlender Regulierung reichen. Nach ihrer Mitteilung vom 2. April 2026 beabsichtigt sie, im Jahr 2026 eine Überarbeitung des Rechtsrahmens zur Tabakkontrolle vorzuschlagen.

„Die Übersicht zeigt, wie unterschiedlich die Mitgliedstaaten Aromen in E-Zigaretten derzeit regeln“, sagt Mustafa Celik, Geschäftsführer der SOMUVA UG (haftungsbeschränkt). „Ob es künftig einheitliche EU-Vorgaben gibt, wird sich erst im Gesetzgebungsverfahren nach dem angekündigten Vorschlag der Kommission zeigen.“

Über die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt)

Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Lüdenscheid (Amtsgericht Iserlohn, HRB 11627) betreibt den Onlinehandel Vapechamp für E-Zigaretten und Zubehör.

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