Lüdenscheid, 29.09.2026 – Zum Rauchen in Mietwohnungen und auf Balkonen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrere Grundsatzurteile gefällt; sie betreffen Tabakrauch. Zu E-Zigaretten ergab eine Volltextsuche in der Entscheidungsdatenbank des BGH (Entscheidungen ab 2000) am 29. September 2026 keine Entscheidung zum Dampfen in der Wohnung, auf dem Balkon oder in einer Eigentümergemeinschaft. Darauf weist die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) aus Lüdenscheid hin, die den Onlinehandel Vapechamp betreibt.
Rauchen in der Wohnung und Schönheitsreparaturen
Nach einem Urteil von 2006 verhält sich ein Mieter, der in der Wohnung raucht und dadurch Ablagerungen verursacht, grundsätzlich nicht vertragswidrig, wenn keine Vereinbarung das Rauchen untersagt oder einschränkt (Az. VIII ZR 124/05). 2008 zog der BGH eine Grenze: Rauchen geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht, wenn Verschlechterungen entstehen, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern Instandsetzungsarbeiten erfordern (Az. VIII ZR 37/07). 2015 entschied er, dass ein rauchender Mieter aus Rücksicht auf Mitmieter gehalten sein kann, einfache und zumutbare Maßnahmen wie das Lüften über die Fenster zu ergreifen. Ob eine Geruchsbelästigung im Treppenhaus eine fristlose Kündigung trägt, ist danach im Einzelfall zu würdigen (Az. VIII ZR 186/14).
Balkon: Gebrauchsregelung nach Zeiten
Im Streit zweier Mieter über Tabakrauch vom Balkon darunter entschied der BGH am 16. Januar 2015 (Az. V ZR 110/14): Einwirkungen, die einen verständigen Nutzer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der gestörte Mieter nicht verbieten. Deutlich wahrnehmbarer Tabakrauch ist dagegen grundsätzlich eine wesentliche Beeinträchtigung, auch wenn er nur eine Zigarettenlänge andauert. Ein Unterlassungsanspruch besteht aber nicht uneingeschränkt: Können sich die Mieter nicht verständigen, führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung mit rauchfreien Zeiten für den einen und Zeiten zum Rauchen für den anderen. Eine Störung durch Tabakrauch ist nach dem Urteil auch dann verbotene Eigenmacht, wenn der Vermieter dem Raucher das Rauchen gestattet hat. Der Deutsche Mieterbund rät in einer Pressemeldung vom 15. April 2026, beim Rauchen auf dem Balkon miteinander zu reden und abzusprechen, wann geraucht werden darf.
In einem Streit unter Wohnungseigentümern um eine Klimaanlage verwies der BGH 2025 unter anderem auf dieses Urteil: Eine Störungsabwehrklage führe zumeist nur zu einer zeitlichen Begrenzung der Einwirkungen (Az. V ZR 105/24). Die Aufstellung einer Hausordnung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz zur ordnungsmäßigen Verwaltung; wie weit sie das Rauchen oder Dampfen regeln kann, dazu ergab die Datenbanksuche keine BGH-Entscheidung.
E-Zigaretten: Was belegt ist und was offen bleibt
§ 906 Abs. 1 BGB, dessen Maßstab der BGH im Balkonfall entsprechend anwandte, nennt neben Rauch auch Gase, Dämpfe und Gerüche, E-Zigaretten nicht. Ob Dampf aus E-Zigaretten eine wesentliche Beeinträchtigung sein kann und ob ein vertragliches Rauchverbot das Dampfen erfasst – gleich mit welchem Gerät, etwa Einweg-E-Zigaretten oder Pod-Systemen –, hat der BGH nicht entschieden. Außerhalb des Mietrechts haben Gerichte den Begriff „Rauchen“ unterschiedlich ausgelegt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verstand darunter 2014 im Fall einer Kölner Gaststätte das Einatmen von Rauch aus der Verbrennung von Tabakwaren; E-Zigaretten fielen danach nicht unter das Rauchverbot des Landesgesetzes (Az. 4 A 775/14). Ein Gesetzentwurf der Landesregierung zur Ausweitung des Gesetzes auf E-Zigaretten ist seit Juli 2026 im Landtag in Beratung (Drucksache 18/20442). Das Verwaltungsgericht Gießen entschied 2013, dass das Rauchverbot des Hessischen Schulgesetzes nach seinem Sinn und Zweck auch E-Zigaretten erfasst, und wies die Klage eines Lehrers gegen eine Dienstanweisung überwiegend ab (Az. 5 K 455/12.GI). Beide Urteile betreffen öffentlich-rechtliche Rauchverbote, nicht das Verhältnis zwischen Mietern oder Nachbarn.
„Die Maßstäbe des Bundesgerichtshofs beziehen sich auf Tabakrauch“, sagt Mustafa Celik, Geschäftsführer der SOMUVA UG (haftungsbeschränkt). „Ob sie auf E-Zigaretten übertragbar sind, hat der BGH bislang nicht entschieden; daraus folgt weder, dass Dampfen in der Mietwohnung oder auf dem Balkon unproblematisch ist, noch das Gegenteil. Wie Gerichte Dampf im Einzelfall bewerten, ist offen.“
Über die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt)
Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Lüdenscheid (Amtsgericht Iserlohn, HRB 11627) betreibt den Onlinehandel Vapechamp für E-Zigaretten und Zubehör.
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